Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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verzinsliche Cassa-Anweisungen in Beträgen 
nicht unter 2 fl. auszugeben. 
Artikel 2. 
Diese Cassa-Anweisungen gelten in Bay- 
ern als gesetzliches Zahlungsmittel und wer- 
den daher auch von allen Staatscassen nach 
ihrem vollen Nennwerthe an Zahlungsstatt 
angenommen. 
Der k. Staatsminister., der Finanzen ist 
ermächtigt, bei allen Zahlungen an die 
Staatscassen, welche 20 fl. erreichen, für 
den vlerten Theil derselben die Erlage in 
Cafsa.-Anweisungen anzuordnen. 
Artikel 3. 
Die Cassa-Anweisungen bildenkeinen Theil 
der Staatsschuld. 
Die Wahl unter den gesetzlich bewilligten 
Anlehens- Crediten, zu deren Reallsirung 
die Cassa-Anweisungen Verwendung finden 
sollen, ist dem k. Staatsminister der Finan- 
zen vorbehalten. 
Artikel 41. 
Die Ausgabe der Cassa-Anweisungen er- 
folgt durch die k. Staatsschuldentilgungs-Com- 
mission unter der Controle der Schuldentil- 
gungs-Commissäreder Kammern des Landtags. 
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Artikel 5. 
Die Cassa-Anweisungen werden jederzeit 
auf Verlangen gegen Silbermünze umge- 
wechselt. Zu diesem Behufe werden eine 
der k. Cassen in München und eine zweite 
k. Casse in einer anderen größeren Stadt 
des Königreichs als Einlösungscassen be- 
stimmt, ausreichend dotirt und bffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Artikel 6. 
Ersatz für zu Verlust gegangene Gassa- 
Anweisungen kann von der Staatscassa 
nicht gefordert werden. Abgenutzte oder be- 
schädigte Stücke werden nur dann gegen 
Silber oder andere Cafsa-Anweisungen um- 
gewechselt, wenn die Aechtheit und der 
Werthsbetrag unzweifelhaft zu erkennen sind, 
und die Ueberzeugung erlangt wird, daß 
kein Mißbrauch mit den etwa fehlenden 
Stücken stattfinden kann. 
Artikel 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist 
befugt, die umlaufenden Cassa-Anweisungen 
ganz oder theilweise gegen eine neue Emission 
gleicher Größe unter Vorsehung einer Frist 
von mindestens einem Jahre mit dem Prä- 
judize einziehen zu lassen, daß die nicht 
rechtzeitig eingelangten als werthlos erklärt 
werden.
	        
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