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verzinsliche Cassa-Anweisungen in Beträgen
nicht unter 2 fl. auszugeben.
Artikel 2.
Diese Cassa-Anweisungen gelten in Bay-
ern als gesetzliches Zahlungsmittel und wer-
den daher auch von allen Staatscassen nach
ihrem vollen Nennwerthe an Zahlungsstatt
angenommen.
Der k. Staatsminister., der Finanzen ist
ermächtigt, bei allen Zahlungen an die
Staatscassen, welche 20 fl. erreichen, für
den vlerten Theil derselben die Erlage in
Cafsa.-Anweisungen anzuordnen.
Artikel 3.
Die Cassa-Anweisungen bildenkeinen Theil
der Staatsschuld.
Die Wahl unter den gesetzlich bewilligten
Anlehens- Crediten, zu deren Reallsirung
die Cassa-Anweisungen Verwendung finden
sollen, ist dem k. Staatsminister der Finan-
zen vorbehalten.
Artikel 41.
Die Ausgabe der Cassa-Anweisungen er-
folgt durch die k. Staatsschuldentilgungs-Com-
mission unter der Controle der Schuldentil-
gungs-Commissäreder Kammern des Landtags.
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Artikel 5.
Die Cassa-Anweisungen werden jederzeit
auf Verlangen gegen Silbermünze umge-
wechselt. Zu diesem Behufe werden eine
der k. Cassen in München und eine zweite
k. Casse in einer anderen größeren Stadt
des Königreichs als Einlösungscassen be-
stimmt, ausreichend dotirt und bffentlich be-
kannt gemacht werden.
Artikel 6.
Ersatz für zu Verlust gegangene Gassa-
Anweisungen kann von der Staatscassa
nicht gefordert werden. Abgenutzte oder be-
schädigte Stücke werden nur dann gegen
Silber oder andere Cafsa-Anweisungen um-
gewechselt, wenn die Aechtheit und der
Werthsbetrag unzweifelhaft zu erkennen sind,
und die Ueberzeugung erlangt wird, daß
kein Mißbrauch mit den etwa fehlenden
Stücken stattfinden kann.
Artikel
Der k. Staatsminister der Finanzen ist
befugt, die umlaufenden Cassa-Anweisungen
ganz oder theilweise gegen eine neue Emission
gleicher Größe unter Vorsehung einer Frist
von mindestens einem Jahre mit dem Prä-
judize einziehen zu lassen, daß die nicht
rechtzeitig eingelangten als werthlos erklärt
werden.