Gesetz-
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Jlatt
für das
Königreich Bayern.
38.
München, den 9. Juni 1868.
Inhalt:
Gesetz, die Einführung der bayerischen Gesetze in einigen neuerworbenen Gebietstheilen betr.
Gesetz,
die Einfuͤhrung der bayerischen Gesete in einigen
neuerworbenen Gebietstheilen betr.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben aus Anlaß mehrerer durch
Grenzregulirungen herbeigeführter Erwer-
bungen neuer Gebietstheile, zur Beseitigung
von Gesetesverschiedenheiten nach Vernehmung
Unseres Staatsrathes mit Beirath und
Zustimmung der Kammer der Reichsräthe
und der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
In den Gebietstheilen, welche vermöge
der Staatsverträge vom 4. und 27. August
1860 uber die Berichtigung der Landes-
grenze zwischen den bayerischen Gemeinden
Gützingen, Gaubüttelbrunn und Bütthard
einerseits und den badischen Gemeinden
Vilchband, Ober= und Unterwittighausen
andeiseits, dann vom 1. und 30 September
1863 über die Ausgleichung der Differenzen
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