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Artikel 11.
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen
Schürfarbeiten geförderten Minerialien (Art. 1)
zu versügen, insoferne nicht bereits Dritte
Rechte auf dieselben erworben haben.
Zweiter Abschnitt.
Vom Aunthen.
Artikel 12.
Das Gesuch um Verleihung des Berg-
werkseigenthumes in einem gewissen Felde —
die Muthung — muß bei der einschlägigen
Bergbehörde angebracht werden.
Artikel 13.
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleich-
lautenden Exemplaren einzulegen.
Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde
des Einlaufes versehen und sodann ein Exem-
plar dem Muther zurückgegeben.
Es ist statthaft, die Muthung bei der
Bergbehörde zu Protokoll zu erklären.
Artikel 14.
Jede Muthung muß enthalten:
1) den Namen und Wohnort des Muthers,
2) die Bezeichnung des Minerals, auf welches
die Verleihung des Bergwerkseigenthumes ver-
langt wird,
3) die Bezeichnung des Fundpunktes,
4) den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
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Wird eine Muthung auf das Mineralvor=
kommen eines verlassenen Bergwerks eingelegt,
so muß dieselbe statt des Erfordernisses unter 3
eine Angabe über die Lage dieses Bergwerkes
enthalten.
Fehlt der Muthung eine der Angaben
Ziffer 1, 2 und 3 gänzlich, so ist die Mu-
thung ungiltig.
Fehlt die Angabe Ziffer 4 oder sind die
Angaben Ziffer 1, 2, 3 und 4 ungenau und
wird dem Mangel auf die Aufforderung der
Bergbehörde innerhalb acht Tagen nicht ab-
geholfen, so ist die Muthung von Anfang an
ungiltig.
Artikel 15.
Die Giltigkeit einer Muthung ist dadurch
bedingt, daß das in derselben bezeichnete Mi-
neral andem angegebenen Fundpunkte (Art. 14)
auf seiner natürlichen Ablagerung vor Ein-
legung der Muthung entdeckt worden ist und
bei der amtlichen Untersuchung nachgewiesen
wird, und daß außerdem nicht bessere Rechte
Dritter auf den Fund entgegenstehen.
Artikel 16.
Wird eine Muthung auf das Mineralvor=
kommen eines verlassenen Bergwerkes einge-
legt (Art. 14), so bedarf es zur Giltigkeit
derselben keiner vorherigen neuen Aufschlüsse.
War jedoch das Mineral erwiesener Maßen
bereits bei dem Verlassen des Bergwerkes