681
682
gänzlich abgebaut, so ist eine solche Muthung
von Anfang an ungiltig.
Artikel 17.
Der Muther hat die Lage und Größe des
begehrten Feldee (Art. 27), letztere nach
Quadratmetern anzugeben und die einschlägi-
gen Steuerkatasterpläne in zwei Exemplaren
einzureichen, auf welchen der Fundpunkt und
die Feldesgrenzen durch einen amtlich bestellten
Markscheider oder Feldmesser eingezeichnet sein
müssen.
Artikel 18.
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes,
sowie die Einreichung der Steuerkatasterpläne
(Art. 17) müssen binnen dreißig Tagen nach
Einlauf der Muthung bei der Bergbehörde
erfolgen.
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung
von Anfang an ungiltig.
Unterläßt der Muther die Einreichung eines
zweiten Exemplars der Steuerkatasterpläne, so
kann die Bergbehörde auf Kosten des Muthers
solche ankaufen und in dieselben den Situations-
riß einzeichnen lassen.
Artikel 19.
Die Lage und Größe des begehrten Feldes
können nur innerhalb der auf den Steuer-
katasterplänen (Art. 17) angegebenen Grenzen
abgeändert werden.
Gegen Muthungen Dritter ist das gesetzlich
begehrte, auf den Steuerkatasterplänen ange-
gebene Feld einer Muthung für die Dauer
ihrer Giltigkeit geschlossen.
Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte
der Präsentation der Muthung ein und wird
auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen,
wenn die Steuerkatasterpläne mit Einzeichnung
erst später innerhalb der im Art. 18 vorge-
schriebenen Frist eingereicht worden sind.
Artikel 20.
Das Feld einer Muthung wird sogleich nach
Einreichung der Steuerkatasterpläne (Art. 17)
von der Bergbehörde auf die Muthungs-
Uebersichtskarte aufgetragen.
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden
gestattet.
Artikel 21.
Versuchsarbeiten, welche der Muther etwa
noch vor der Verleihung ausführt, unterliegen
denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des
Schürfers (Art. 3 — 11).
Dritter Abschnitt.
Vom Verleihen.
Artikel 22.
Die den gesetzlichen Erfordernissen entspre-
chende Muthung begründet einen Anspruch
auf Verleihung des Bergwerkseigenthumes in
dem im Art. 27 bestimmten Felde.