Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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gänzlich abgebaut, so ist eine solche Muthung 
von Anfang an ungiltig. 
Artikel 17. 
Der Muther hat die Lage und Größe des 
begehrten Feldee (Art. 27), letztere nach 
Quadratmetern anzugeben und die einschlägi- 
gen Steuerkatasterpläne in zwei Exemplaren 
einzureichen, auf welchen der Fundpunkt und 
die Feldesgrenzen durch einen amtlich bestellten 
Markscheider oder Feldmesser eingezeichnet sein 
müssen. 
Artikel 18. 
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, 
sowie die Einreichung der Steuerkatasterpläne 
(Art. 17) müssen binnen dreißig Tagen nach 
Einlauf der Muthung bei der Bergbehörde 
erfolgen. 
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung 
von Anfang an ungiltig. 
Unterläßt der Muther die Einreichung eines 
zweiten Exemplars der Steuerkatasterpläne, so 
kann die Bergbehörde auf Kosten des Muthers 
solche ankaufen und in dieselben den Situations- 
riß einzeichnen lassen. 
Artikel 19. 
Die Lage und Größe des begehrten Feldes 
können nur innerhalb der auf den Steuer- 
katasterplänen (Art. 17) angegebenen Grenzen 
abgeändert werden. 
Gegen Muthungen Dritter ist das gesetzlich 
begehrte, auf den Steuerkatasterplänen ange- 
gebene Feld einer Muthung für die Dauer 
ihrer Giltigkeit geschlossen. 
Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte 
der Präsentation der Muthung ein und wird 
auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, 
wenn die Steuerkatasterpläne mit Einzeichnung 
erst später innerhalb der im Art. 18 vorge- 
schriebenen Frist eingereicht worden sind. 
Artikel 20. 
Das Feld einer Muthung wird sogleich nach 
Einreichung der Steuerkatasterpläne (Art. 17) 
von der Bergbehörde auf die Muthungs- 
Uebersichtskarte aufgetragen. 
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden 
gestattet. 
Artikel 21. 
Versuchsarbeiten, welche der Muther etwa 
noch vor der Verleihung ausführt, unterliegen 
denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des 
Schürfers (Art. 3 — 11). 
Dritter Abschnitt. 
Vom Verleihen. 
Artikel 22. 
Die den gesetzlichen Erfordernissen entspre- 
chende Muthung begründet einen Anspruch 
auf Verleihung des Bergwerkseigenthumes in 
dem im Art. 27 bestimmten Felde.
	        
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