Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 23. 
Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechts- 
wege nicht gegen die zur Ertheilung der Ver- 
leihung berufene Bergbehörde, sondern nur 
gegen diejenigen Personen verfolgt werden, 
welche dem Muther die Bchauptung eines 
besseren Rechtes entgegensetzen. 
Artikel 24. 
Wer auf eigenem Grund und Boden oder 
in seinem eigenen Grubengebäude oder durch 
Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der 
Art. 3— 11 unternommen worden sind, ein 
Mineral (Art. 1) auf seiner natürlichen Ab- 
lagerung entdeckt, hat als Finder das Vor- 
recht vor anderen nach dem Zeitpunkte seines 
Fundes eingelegten Muthungen. 
Der Finder muß jedoch innerhalb acht Tagen 
nach Ablauf des Tages der Entdeckung Muthung 
einlegen, widrigen Falles sein Vorrecht erlischt. 
Artikel 25. 
In allen übrigen Fällen geht die ältere 
Muthung der jüngeren vor. Das Alter wird 
durch das Präsentatum bei der einschlägigen 
Bergbehörde, beziehungsweise durch das Datum 
der Protokollarerklärung (Art. 13) bestimmt. 
Artikel 26. 
Das Bergwerkseigenthum wird für Felder 
verliehen, welche, soweit die Oertlichkeit es 
gestattet, von geraden Linien an der Ober- 
fläche und von senkrechten Ebenen in die ewige 
Teufe begrenzt werden. Der Flächeninhalt 
der Felder ist nach der horizontalen Projection 
in Quadratmetern festzustellen. 
Artikel 27. 
Der Muther hat das Recht, 
1) für Stein= und Braunkohlen ein Feld 
bis zu 8,000,000 Quadratmetern (800 
Hektaren), 
2) für die übrigen Mineralien ein solches 
bis zu 2,000,000 Quadratmetern (200 
Hektaren) 
zu verlangen. 
In dieser Ausdehnung kann dem Felde 
jede beliebige, den Bedingungen des Art. 26 
entsprechende Form gegeben werden. Jedoch 
muß der Fundpunkt (Art. 15), beziehungs- 
weise der frühere Aufschluß des Mineralvor-= 
kommens eincs verlassenen Bergwerkes (Art. 16) 
stets in dieses Feld eingeschlossen werden. 
Auch darf das Grubenfeld nirgends einec 
geringere Breite als den 32. Theil der Länge 
haben. 
Artikel 28. 
Ehe die Verleihung des Bergwerkseigen- 
thums erfolgt, hat der Muther in einer von 
der Bergbehörde anzusetzenden, ihm mindestens 
fünfzehn Tage vorher bekannt zu machenden 
Tagsfahrt seine Schlußerklärung über die 
Größe und Begrenzung des Feldes, sowie
	        
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