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Artikel 23.
Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechts-
wege nicht gegen die zur Ertheilung der Ver-
leihung berufene Bergbehörde, sondern nur
gegen diejenigen Personen verfolgt werden,
welche dem Muther die Bchauptung eines
besseren Rechtes entgegensetzen.
Artikel 24.
Wer auf eigenem Grund und Boden oder
in seinem eigenen Grubengebäude oder durch
Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der
Art. 3— 11 unternommen worden sind, ein
Mineral (Art. 1) auf seiner natürlichen Ab-
lagerung entdeckt, hat als Finder das Vor-
recht vor anderen nach dem Zeitpunkte seines
Fundes eingelegten Muthungen.
Der Finder muß jedoch innerhalb acht Tagen
nach Ablauf des Tages der Entdeckung Muthung
einlegen, widrigen Falles sein Vorrecht erlischt.
Artikel 25.
In allen übrigen Fällen geht die ältere
Muthung der jüngeren vor. Das Alter wird
durch das Präsentatum bei der einschlägigen
Bergbehörde, beziehungsweise durch das Datum
der Protokollarerklärung (Art. 13) bestimmt.
Artikel 26.
Das Bergwerkseigenthum wird für Felder
verliehen, welche, soweit die Oertlichkeit es
gestattet, von geraden Linien an der Ober-
fläche und von senkrechten Ebenen in die ewige
Teufe begrenzt werden. Der Flächeninhalt
der Felder ist nach der horizontalen Projection
in Quadratmetern festzustellen.
Artikel 27.
Der Muther hat das Recht,
1) für Stein= und Braunkohlen ein Feld
bis zu 8,000,000 Quadratmetern (800
Hektaren),
2) für die übrigen Mineralien ein solches
bis zu 2,000,000 Quadratmetern (200
Hektaren)
zu verlangen.
In dieser Ausdehnung kann dem Felde
jede beliebige, den Bedingungen des Art. 26
entsprechende Form gegeben werden. Jedoch
muß der Fundpunkt (Art. 15), beziehungs-
weise der frühere Aufschluß des Mineralvor-=
kommens eincs verlassenen Bergwerkes (Art. 16)
stets in dieses Feld eingeschlossen werden.
Auch darf das Grubenfeld nirgends einec
geringere Breite als den 32. Theil der Länge
haben.
Artikel 28.
Ehe die Verleihung des Bergwerkseigen-
thums erfolgt, hat der Muther in einer von
der Bergbehörde anzusetzenden, ihm mindestens
fünfzehn Tage vorher bekannt zu machenden
Tagsfahrt seine Schlußerklärung über die
Größe und Begrenzung des Feldes, sowie