Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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über etwaige Einsprüche und collidirende An- 
sprüche Dritter abzugeben. 
Auf Antrag des Muthers kann die Tagsfahrt 
verlegt, auch kann zur Fortsetzung des Ver- 
fahrens eine fernere Tagsfahrt angesetzt werden. 
Erscheint der Muther in der Tagsfahrt 
nicht, so wird angenommen, derselbe beharre 
bei seinem Anspruche auf Verleihung des Berg- 
werkseigenthumes in dem auf dem Steuer- 
katasterplane (Art. 17) eingezeichneten Felde 
und erwarte die Entscheidung der Bergbehörde 
über seinen Anspruch, sowie über die etwaigen 
Einsprüche und Ansprüche Dritter. 
Artikel 29. 
Zu der Tagsfahrt (Art. 28) werden 
1) diejenigen Muther, deren Rechte ver- 
möge der Lage ihrer Fundpunkte oder 
Felder mit dem begehrten Felde bereits 
collidiren oder doch in Collision ge- 
rathen können, 
2) die Vertreter der durch das begelrte 
Feld ganz oder theilweise überdeckten 
und der benachbarten Bergwerke 
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Er- 
öffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Aus- 
bleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage 
der Verhandlungen entscheiden werde. 
Artikel 30. 
Liegen Einsprüche und Collisionen mit den 
Rechten Dritter nicht vor und findet sich auch 
sonst gegen die Anträge des Muthers gesetzlich 
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nichts zu erinnern, so fertigt die Bergbehörde 
ohne Weiteres die Verleihungsurkunde aus. 
Artikel 31. 
Liegen Einsprüche und Collisionen mit den 
Rechten Dritter vor oder kann aus anderen 
gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers 
gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange 
entsprochen werden, so entscheidet die Berg- 
behörde über die Ertheilung oder Versagung 
der Verleihung durch einen Beschluß, welcher 
dem Muther und den betheiligten Dritten in 
Ausfertigung zugestellt wird. 
Einsprüche, welche durch den Beschluß der 
Bergbehörden abgewiesen wurden, ingleichen 
Ansprüche, welche, ohne angemeldet worden zu 
sein, von den Bergbehörden nicht anerkannt 
wurden, müssen, insoferne sie auf Privat- 
rechtsverhältnissen beruhen, binnen neunzig Ta- 
gen vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen 
Entscheidung der Bergbehörden an bei Ver- 
meidung des Ausschlusses durch gerichtliche 
Klage verfolgt werden. 
Die in dem Verleihungsverfahren durch un- 
begründete Einsprüche entstehenden Kosten hat 
der Widersprechende zu tragen. 
Artikel 32. 
Sind die der Verleihung entgegenstehen- 
den Hindernisse (Art. 31) durch die rechts- 
kräftige Entscheidung der Bergbehbrde oder 
durch Richterspruch beseitigt, so fertigt die 
Bergbehörde die Verleihungsurkunde aus.
	        
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