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über etwaige Einsprüche und collidirende An-
sprüche Dritter abzugeben.
Auf Antrag des Muthers kann die Tagsfahrt
verlegt, auch kann zur Fortsetzung des Ver-
fahrens eine fernere Tagsfahrt angesetzt werden.
Erscheint der Muther in der Tagsfahrt
nicht, so wird angenommen, derselbe beharre
bei seinem Anspruche auf Verleihung des Berg-
werkseigenthumes in dem auf dem Steuer-
katasterplane (Art. 17) eingezeichneten Felde
und erwarte die Entscheidung der Bergbehörde
über seinen Anspruch, sowie über die etwaigen
Einsprüche und Ansprüche Dritter.
Artikel 29.
Zu der Tagsfahrt (Art. 28) werden
1) diejenigen Muther, deren Rechte ver-
möge der Lage ihrer Fundpunkte oder
Felder mit dem begehrten Felde bereits
collidiren oder doch in Collision ge-
rathen können,
2) die Vertreter der durch das begelrte
Feld ganz oder theilweise überdeckten
und der benachbarten Bergwerke
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Er-
öffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Aus-
bleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage
der Verhandlungen entscheiden werde.
Artikel 30.
Liegen Einsprüche und Collisionen mit den
Rechten Dritter nicht vor und findet sich auch
sonst gegen die Anträge des Muthers gesetzlich
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nichts zu erinnern, so fertigt die Bergbehörde
ohne Weiteres die Verleihungsurkunde aus.
Artikel 31.
Liegen Einsprüche und Collisionen mit den
Rechten Dritter vor oder kann aus anderen
gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muthers
gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange
entsprochen werden, so entscheidet die Berg-
behörde über die Ertheilung oder Versagung
der Verleihung durch einen Beschluß, welcher
dem Muther und den betheiligten Dritten in
Ausfertigung zugestellt wird.
Einsprüche, welche durch den Beschluß der
Bergbehörden abgewiesen wurden, ingleichen
Ansprüche, welche, ohne angemeldet worden zu
sein, von den Bergbehörden nicht anerkannt
wurden, müssen, insoferne sie auf Privat-
rechtsverhältnissen beruhen, binnen neunzig Ta-
gen vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen
Entscheidung der Bergbehörden an bei Ver-
meidung des Ausschlusses durch gerichtliche
Klage verfolgt werden.
Die in dem Verleihungsverfahren durch un-
begründete Einsprüche entstehenden Kosten hat
der Widersprechende zu tragen.
Artikel 32.
Sind die der Verleihung entgegenstehen-
den Hindernisse (Art. 31) durch die rechts-
kräftige Entscheidung der Bergbehbrde oder
durch Richterspruch beseitigt, so fertigt die
Bergbehörde die Verleihungsurkunde aus.