Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vierter Abschnitt. 
Vom Vermessen. 
Artikel 38. 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die 
amtliche Vermessung und Verlochsteinung des 
durch die Verleihungsurkunde bestimmten Felbes 
zu verlangen. 
Dieselbe Befugniß steht den Eigenthümern 
angrenzender Bergwerke zu. 
Das Geschäft wird unter der Leitung der 
Bergbehörde durch den amtlich bestellten Mark- 
scheider oder Feldmesser ausgeführt. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
Artikel 39. 
Zu der Vermessung und Verlochsteinung 
werden außer dem Bergwerkseigenthümer die 
Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die 
Besitzer derjenigen Grundstücke, auf welchen 
Lochsteine zu setzen sind, zugezogen. 
Die Grunbbesitzer sind verpflichtet, das Be- 
treten ihrer Grundstücke und das Setzen der 
Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Scha- 
dens zu gestatten. 
Dritter Titel. 
Von dem Pergwerkseigenthume. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Vergwerkoeigenthume im Allgemeinen. 
Artikel 40. 
Das durch die Verleihungsurkunde be- 
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gründete Bergwerkseigenthum gehört zu den 
unbeweglichen Sachen. 
Artikel 41. 
Auf das Bergwerkseigenthum finden hin- 
sichtlich der Veräußerung, der Verpfändung und 
des Arrestes, sowie der Privilegien des pfäl- 
zischen Rechtes die allgemeinen gesetzlichen Vor- 
schriften Anwendung, welche in dieser Bezie- 
hung für das Grundeigenthum gelten. 
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere 
wegen Verletzung über die Hälfte können weder 
entgeltliche Veräußerungsverträge, noch Theilun- 
gen, deren Gegenstand Bergwerke, Kuxe oder 
andere Antheilsberechtigungen sind, angefoch- 
ten, noch sonstige Ansprüche daraus abgeleitet 
werden. 
Artikel 42. 
Der Bergwerkseigenthümer hat die aus- 
schließliche Befugniß, nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes das in der Ver- 
leihungsurkunde benannte Mineral in seinem 
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle 
hiczu erforderlichen Vorrichtungen unter und 
über Tag zu treffen. 
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die 
innerhalb des Feldes befindlichen Halden eines 
früheren Bergbaues. 
Artikel 43. 
Auf Mineralien, welche mit dem in der 
Verleihungsurkunde benannten Mineral inner- 
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