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halb der Grenzen des Feldes in einem solchen
Zusammenhange vorkommen, daß dieselben nach
der Entscheidung der Bergbehörden aus berg-
technischen oder bergpolizellichen Gründen ge-
meinschaftlich gewonnen werden müssen, hat
der Bergwerkseigenthümer in seinem Felde vor
jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen.
Legt ein Dritter auf solche Mineralien
Muthung ein, so wird dieselbe dem Bergwerks-
eigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann
binnen dreißig Tagen nach Ablauf des Tages
dieser Mittheilung Muthung einlegen, widri-
genfalls sein Vorrecht erlischt.
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem
vorbezeichneten Zusammenhange vorkommen,
hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht.
Artikel 44.
Steht das Recht zur Gewinnung verschie-
dener Mineralien innerhalb derselben Feldes-
grenze verschiedenen Bergwerkseigenthümern zu,
so hat jeder Theil das Recht, bei einer plan-
mäßigen Gewinnung seines Minerals auch
dasjenige des andern Theiles insoweit mitzu-
gewinnen, als diese Mineralien nach der Ent-
scheidung der Bergbehörde aus den im Artikel
43 angegebenen Gründen nicht getrennt ge-
wonnen werden können.
Die mitgewonnenen, dem andern Theile zu-
stehenden Mineralien müssen jedoch dem letzteren
auf sein Verlangen gegen Erstattung der Ge-
winnungs= und Förderungskosten herausgegeben
werden.
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Artikel 45.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die
durch den Betrieb des Bergwerkes gewonnenen,
nicht unter den Artikel 1 gehörigen Mineralien
zum Zwecke seines Betriebes ohne Entschä-
digung des Grundeigenthümers zu verwenden.
So weit diese Verwendung nicht erfolgt, ist
der Bergwerkseigenthümer verpflichtet, die be-
zeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer
auf sein Verlangen gegen Erstettung der Ge-
winnungs= und Förderungskostenh
Artikel 46.
Dem Bergwerkseigenthümer steht die Be-
fugniß zu, die zur Aufbereitung seiner Berg-
werkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu
errichten und zu betreiben.
Artikel 47.
In der Anlage und Einrichtung der zur
Aussuchung, Gewinnung und Aufbereitung
erforderlichen Anstalten bleibt der Bergwerks-
eigenthümer allen in der Landesgeschgebung
begründeten Beschränkungen und Vorschriften
unterworfen.
Der Bergbehörde sind die desfallsigen Ver-
handlungen der Districtspolizeibehörde zum
Gutachten und zur Antragstellung mitzutheilen,
ohne Unterschied, ob es sich um Staats= oder
Privatbergwerke handelt.
Lauten die polizeilichen Beschlüsse, welche
der Bergbehörde zuzufertigen sind, dem An-
trage oder Gutachten derselben zuwider, so