Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

693 
kaun diese innerhalb fünfzehn Tagen die Be- 
schwerde an die k. Kreisregierung, Kammer 
des Innern, ergreifen, welche hierüber vor 
Entscheidung das Gutachten der Oberbergbe- 
hörde zu erholen hat. 
Diese Beschwerde ist binnen drei Tagen bei 
der Districtspolizeibehörde anzumelden und es 
wird hiedurch der Vollzug des Beschlusses 
gehemmt. 
Artikel 48. 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, im 
freien Felde Hilfsbaue anzulegen. 
Dieselbe Befugniß steht ihm im Felde an- 
derer Bergwerkseigenthümer zu, soferne die 
Hilfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder 
den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerkes, für 
welches die Anlage gemacht werden soll, be- 
zwecken und der eigene Bergbau des Anderen 
dadurch weder gestört, noch gefährdet wird. 
Der Hilfsbau ist Zubehör des berechtigten 
Bergwerkes, beziehungsweise der berechtigten 
Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder 
mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen 
Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine 
anderweite Vereinbarung getroffen haben. 
Artikel 49. 
Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen 
Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine 
Verpflichtung zur Gestattung desselben, so ent- 
694 
scheiden hierüber die Bergbehörden mit Aus- 
schluß des Rechtsweges. 
Artikel 50. 
Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines an- 
deren Bergwerkseigenthümers angelegt, so muß 
der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, wel- 
cher dem belasteten Bergwerke durch seine An- 
lagen zugefügt wird, vollständige Entschädigung 
leisten. 
Artikel 51. 
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im 
freien Felde gewonnenen Mineralien (Artikel 1) 
werden als Theil der Förderung des durch den 
Hilfsbau zu lösenden Bergwerkes behandelt. 
Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues 
im Felde eines andern Bergwerkseigenthümers 
Mineralien gewonnen, auf welche der letztere 
berechtigt ist, so müssen diese Mincralien dem- 
selben auf sein Verlangen unentgeltlich heraus- 
gegeben werden. 
Artikel 52. 
Der Bergwerkseigenthümer hat die Befugniß, 
die Abtretung des zu seinen bergbaulichen 
Zwecken (Art. 42 — 48) erforderlichen Grun- 
des und Bodens, sowie die Benützung des 
Wassers nach näherer Vorschrift des fünften 
Titels zu verlangen. 
68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.