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kaun diese innerhalb fünfzehn Tagen die Be-
schwerde an die k. Kreisregierung, Kammer
des Innern, ergreifen, welche hierüber vor
Entscheidung das Gutachten der Oberbergbe-
hörde zu erholen hat.
Diese Beschwerde ist binnen drei Tagen bei
der Districtspolizeibehörde anzumelden und es
wird hiedurch der Vollzug des Beschlusses
gehemmt.
Artikel 48.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, im
freien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Dieselbe Befugniß steht ihm im Felde an-
derer Bergwerkseigenthümer zu, soferne die
Hilfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder
den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerkes, für
welches die Anlage gemacht werden soll, be-
zwecken und der eigene Bergbau des Anderen
dadurch weder gestört, noch gefährdet wird.
Der Hilfsbau ist Zubehör des berechtigten
Bergwerkes, beziehungsweise der berechtigten
Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder
mehrerer Bergwerke sich zur gemeinschaftlichen
Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine
anderweite Vereinbarung getroffen haben.
Artikel 49.
Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen
Felde ein Hilfsbau angelegt werden soll, seine
Verpflichtung zur Gestattung desselben, so ent-
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scheiden hierüber die Bergbehörden mit Aus-
schluß des Rechtsweges.
Artikel 50.
Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines an-
deren Bergwerkseigenthümers angelegt, so muß
der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, wel-
cher dem belasteten Bergwerke durch seine An-
lagen zugefügt wird, vollständige Entschädigung
leisten.
Artikel 51.
Die bei Ausführung eines Hilfsbaues im
freien Felde gewonnenen Mineralien (Artikel 1)
werden als Theil der Förderung des durch den
Hilfsbau zu lösenden Bergwerkes behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hilfsbaues
im Felde eines andern Bergwerkseigenthümers
Mineralien gewonnen, auf welche der letztere
berechtigt ist, so müssen diese Mincralien dem-
selben auf sein Verlangen unentgeltlich heraus-
gegeben werden.
Artikel 52.
Der Bergwerkseigenthümer hat die Befugniß,
die Abtretung des zu seinen bergbaulichen
Zwecken (Art. 42 — 48) erforderlichen Grun-
des und Bodens, sowie die Benützung des
Wassers nach näherer Vorschrift des fünften
Titels zu verlangen.
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