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Zweiter Abschnitt.
Von der Vereinigung, der Theilung und dem
Austausche.
Artikel 53.
Die Vereinigung zweler oder mehrerer Berg-
werke zu einem einheitlichen Ganzen unterliegt
der Bestätigung der Bergbehörde.
Artikel b4.
Zur Vereinigung von Bergwerken ist er-
forderlich:
1) eine über den Vereinigungsakt errichtete
notarielle Urkunde, je nach Beschaffen-
heit des Falles ein Vertrag oder ein
Beschluß der Mitbetheiligten oder eine
Erklärung des Alleineigenthümers;
ein in die treffenden Steuerkataster-
blätter von einem amtlich bestellten
Markscheider oder Feldmesser eingezeich-
neter Situationsplan des ganzen Feldes
in zwei Exemplaren;
die Angabe des dem zu vereinigenden
Bergwerke beizulegenden Namens.
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Artikel 55.
Kann das durch die Vereinigung entstehende
Werk nur als Ganzes mit Hypotheken und
dinglichen Lasten beschwert werden (Art. 88),
so muß für den Fall, daß auf den einzelnen
Bergwerken Hypotheken oder andere Realrechte
— oder daß auf denselben Privilegien des
pfälzischen Rechtes haften, außer der über den
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Vereinigungsakt errichteten Urkunde eine mit
den Berechtigten vereinbarte Bestimmung dar-
über beigebracht werden, daß und in welcher
Rangordnung die Rechte derselben auf das
vereinigte Werk als Ganzes übergehen sollen.
Artikel b6.
In allen übrigen Fällen muß in der No-
tariatsurkunde eine Bestimmung des Antheil-
verhältnisses, nach welchem jedes einzelne Werk
in das vereinigte Werk eintreten soll, enthalten
sein. Auf diese Fälle finden alsdann die be-
sonderen Vorschriften der Art. 57— 60 An-
wendung.
A#rrtikel b7.
Der wesentliche Inhalt des Vereinigungs-
aktes, insbesondere die Bestimmung des An-
theilverhältnisses (Art. 56), wird durch die
Bergbehörde den aus dem Hypothekenbuche
ersichtlichen Hypothekgläubigern und anderen
Realberechtigten, insoferne deren ausdrückliches
Einverständniß mit dem Antheilverhältnisse
nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf
diesen und die beiden folgenden Artikel bekannt
gemacht.
Außerdem erfolgt diese Bekanntmachung
durch das Amtsblatt der Kreisregierung, in
deren Bezirke die zu vereinigenden Bergwerke
liegen.
Artikel 58.
Hypothekengläubiger und andere Realberech-