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tigte, sowie privilegirte Gläubiger des pfälzi-
schen Rechtes, welche durch die Bestimmung
des Antheilverhältnisses (Art. 56) an ihren
Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt,
gegen diese Bestimmung der Vereinigung Ein-
spruch zu erheben.
Dieses Einspruchsrecht muß bei Vermeidung
des Ausschlusses binnen neunzig Tagen nach
Ablauf des Tages, an welchem die Bekannt-
machung zugestellt, beziehungsweise das die
Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt aus-
gegeben worden ist (Art. 57), durch gericht-
liche Klage geltend gemacht werden.
Artikel 59.
Statt diese Klage zu erheben, können die
vorbezeichneten Gläubiger und anderen Real-
berechtigten ihre Befriedigung vor der Verfall-
zeit verlangen, so weit dies die Natur des ver-
sicherten Anspruches gestattet.
Dieses Recht muß jedoch ebenfalls bei Ver-
meidung des Verlustes desselben innerhalb der
im Art. 58 bestimmten Frist geltend gemacht
werden.
Artikel 60.
Mit der Bestätigung der Vereinigung (Art.
61) geht das Realrecht ohne Weiteres auf
den entsprechenden, nach Maßgabe der vor-
stchenden Bestimmungen (Art. 56 — 58) fest-
gestellten Antheil an dem vereinigten Werke über.
Artikel 61.
Sind Hypothekengläubiger und andere Real-
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berechtigte, sowie privilegirte Gläubiger des
pfälzischen Rechtes nicht vorhanden oder ist
in den Fällen des Art. 55 die dort bezeich-
nete Vereinbarung beigebracht oder sind in
den Fällen des Art. 56 Einsprüche nicht er-
hoben oder die erhobenen Einsprüche (Art. 58,
59) erledigt, so entscheidet die Bergbehörde,
ob die Vereinigung zu bestätigen sei.
Die Bestätigung darf nur versagt werden,
wenn die Felder der einzelnen Bergwerke nicht
aneinander grenzen oder wenn Gründe des
öffentlichen Interesses entgegen stehen.
Der Bestätigungsurkunde werden die Ber-
leihungsurkunden der einzelnen Bergwerke bei-
gefügt.
Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändi-
gung und Aufbewahrung der Risse finden die
Bestimmungen des Art. 33 Anwendung.
Artikel 62.
Die reale Theilung des Feldes eines Berg-
werkes in selbstständige Felder, sowie der Aus-
tausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden
Bergwerken unterliegt der Bestätigung der
Bergbehörde.
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
entgegenstehen.
Hypothekengläubiger und andere Realbe-
rechtigte, sowie privilegirte Gläubiger des pfäl-
zischen Rechtes, welche durch die Feldestheilung
oder durch den Feldesaustausch an ihren Rech-