Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Beschädigungen an beweglichem und unbe- 
weglichem Eigenthume bilden eine allgemeine 
Landeslast und werden nach Maßgabe des 
gegenwärtigen Gesetzes vergütet. 
Artikel 2. 
Die Leistungen an Einquartierung und 
Verpflegung der Mannschaften und Pferde, 
an Handfrohnen, Botendiensten, Vorspann 
und Lieferungen werden nach den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 25. Juli 1850, 
„die Einquartierungs= und Vorspannslasten 
in Friedenszeiten betreffend“ und nach folgen- 
den ergänzenden Normen berechnet: 
1) Für Kostportionen der Mannschaft 
treten gemäß des Schlußsatzes des Ar- 
tikels 2 des angeführten Gesetzes vom 
25. Juli 1850 die Erhöhungen ein, 
wie sie für die einzelnen Kreise auf 
Grund der Durchschnittspreise des Ge- 
treides und der Victualien während des 
Zeitraumes vom Monat Juni bis ein- 
schließlich September 1866 sich be- 
rechnen. " 
2) In den Fällen, in welchen durch die be- 
treffenden Befehle der feindlichen Com- 
mandirenden nachgewiesen werden kann, 
daß Verpflegungsgegenstände verabreicht 
werden mußten, welche die nach dem 
angeführten Gesetze vom 25. Juli 1850 
bestimmten Leistungen wesentlich über- 
schreiten, ist ein nach mäßigem Werths- 
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Ci 
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anschlage der Mehrlelstung bemessener 
Zusatz zu dem Preise für die regel- 
mäßige Verpflegung durch die Aus- 
gleichungs-Commission festzusetzen. 
Haben Gemeinden Fourage-Vorräthe 
aus ihren Magazinen oder durch ihre 
Lieferanten, gleichviel ob in ungetheilten 
Ouautitäten oder in einzelnen Rationen 
an das Militär abgegeben, so erfolgt 
die Vergütung nach den Bestimmungen 
des Artikels 7 des Gesetzes vom 25. Juli 
1850. 
Nach demselben Maßstabe (Ziffer 3) 
werden die Gemeinden in den Fällen 
entschädigt, in welchen sie Streustroh 
entweder unmittelbar an das Militär 
oder an die einzelnen Quartierträger 
für eingestellte Militärpferde verabreicht 
haben. 
Der Vorspann von drei Ochsen over 
vier Kühen wird jenem von zwei 
Pferden gleichgeachtet. 
Wenn der Vorspann auf eine weitere 
Entfernung, als jene eines Tagmarsches 
mitgeführt wurde, so ist für den Rück- 
weg die Hälfte des im Art. 6 des Ge- 
setzes vom 25. Juli 1850 festgesetzten 
Betrages zu berechnen. 
Bei Local= und sogenannten Wartefuhren 
werden, soweit dieselben nicht einen 
vollen Tag in Anspruch genommen 
wurden, für erstere je drei, für letztere
	        
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