Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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jenigen Abänderungen des Betriebsplanes, 
ohne welche derselbe nicht zur Ausführung 
gebracht werden darf, durch einen Beschluß 
festzusetzen. 
Artikel 67. 
Die Artikel 65 und 66 finden auch auf 
die späteren Abänderungen der Betriebspläne 
Anwendung. 
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener 
Ereignisse sofortige Abänderungen eines Be- 
triebsplanes erforderlich, so genügt es, wenn 
dieselben binnen der nächsten fünfzehn Tage 
der Bergbehbrde durch den Betriebsführer an- 
gezeigt werden. 
Artikel 68. 
Wird ein Betrieb den Vorschriften der Art. 
65 — 67 zuwider geführt, so ist die Berg- 
behörde befugt, nöthigen Falles einen solchen 
Betrieb einzustellen. 
Artikel 69. 
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des 
Bergwerkes einstellen, so hat derselbe der Berg- 
behbrde hievon mindestens dreißig Tage vor- 
her Anzeige zu machen. 
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener 
Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort 
eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen 
längstens fünfzehn Tagen nach erfolgter Be- 
triebseinstellung nachzuholen. 
Artikel 70. 
Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten 
ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch 
einen amtlich bestellten Markscheider anfertigen 
und regelmäßig nachtragen zu lassen. 
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung 
Statt finden muß, wird durch die Bergbehörde 
vorgeschrieben. 
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist 
an die Bergbehörde zum Gebrauche derselben 
abzuliefern, das andere auf dem Berzgwerke 
oder, falls es daselbst an einem geeigneten 
Orte fehlt, bei dem Betriebsführer aufzube- 
wahren. 
Artikel 71. 
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Auf- 
sicht und Verantwortlichkeit von Personen ge- 
führt werden, deren Befähigung hiezu aner- 
kannt ist. 
Artikel 72. 
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung 
und Beaufsichtigung des Betriebes angenom- 
menen Personen, wie Betriebsführer, Steiger, 
technische Aufseher 2c. der Bergbehörde nam- 
haft zu machen. 
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Be- 
fähigung zu den ihnen zu übertragenden Ge- 
schäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke 
auf Erfordern einer Prüfung durch die Berg- 
behbrde zu untertberfen. 
Erst nachdem letztere die Befähigung an-
	        
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