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jenigen Abänderungen des Betriebsplanes,
ohne welche derselbe nicht zur Ausführung
gebracht werden darf, durch einen Beschluß
festzusetzen.
Artikel 67.
Die Artikel 65 und 66 finden auch auf
die späteren Abänderungen der Betriebspläne
Anwendung.
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener
Ereignisse sofortige Abänderungen eines Be-
triebsplanes erforderlich, so genügt es, wenn
dieselben binnen der nächsten fünfzehn Tage
der Bergbehbrde durch den Betriebsführer an-
gezeigt werden.
Artikel 68.
Wird ein Betrieb den Vorschriften der Art.
65 — 67 zuwider geführt, so ist die Berg-
behörde befugt, nöthigen Falles einen solchen
Betrieb einzustellen.
Artikel 69.
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des
Bergwerkes einstellen, so hat derselbe der Berg-
behbrde hievon mindestens dreißig Tage vor-
her Anzeige zu machen.
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener
Ereignisse schon in kürzerer Frist oder sofort
eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen
längstens fünfzehn Tagen nach erfolgter Be-
triebseinstellung nachzuholen.
Artikel 70.
Der Bergwerksbesitzer hat auf seine Kosten
ein Grubenbild in zwei Exemplaren durch
einen amtlich bestellten Markscheider anfertigen
und regelmäßig nachtragen zu lassen.
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung
Statt finden muß, wird durch die Bergbehörde
vorgeschrieben.
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist
an die Bergbehörde zum Gebrauche derselben
abzuliefern, das andere auf dem Berzgwerke
oder, falls es daselbst an einem geeigneten
Orte fehlt, bei dem Betriebsführer aufzube-
wahren.
Artikel 71.
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Auf-
sicht und Verantwortlichkeit von Personen ge-
führt werden, deren Befähigung hiezu aner-
kannt ist.
Artikel 72.
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung
und Beaufsichtigung des Betriebes angenom-
menen Personen, wie Betriebsführer, Steiger,
technische Aufseher 2c. der Bergbehörde nam-
haft zu machen.
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Be-
fähigung zu den ihnen zu übertragenden Ge-
schäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke
auf Erfordern einer Prüfung durch die Berg-
behbrde zu untertberfen.
Erst nachdem letztere die Befähigung an-