Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung 
können Bergleute entlassen werden: 
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Unter- 
schlagung, eines Betruges, einer Heh- 
lerei, einer vorsätzlichen Eigenthums- 
beschädigung, eines liederlichen Lebens- 
wandels, groben Ungehorsams oder 
beharrlicher Widersetzlichkeit sich schuldig 
machen; 
wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Straf- 
vorschrift bei der Bergarbeit übertreten; 
wenn sie sich Thätlichkeiten oder erheb- 
liche Ehrverletzungen gegen den Berg- 
werksbesitzer, dessen Stellvertreter oder 
die ihnen vorgesetzten Beamten erlauben; 
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit 
unfähig geworden oder mit einer an- 
steckenden oder ekelhaften Krankheit be- 
haftet sind. 
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Artikel 81. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeits- 
zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung 
können Bergleute die Arbeit verlassen: 
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit 
unfähig werden; 
2) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen 
Stellvertreter sich thätlich an ihnen ver- 
greift; 
3) wenn er ihnen den versprochenen Lohn 
oder die sonstigen Gegenleistungen ohne 
genügende Veranlassung vorenthält. 
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Artikel 82. 
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stell- 
vertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden Berg- 
manne ein Zeugniß über die Art und Dauer 
seiner Beschäftigung und auf Verlangen auch 
über seine Aufführung auszustellen, dessen Unter- 
schrift die Ortspolizeibehörde kosten= und stem- 
pelfrei zu beglaubigen hat. 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses ver- 
weigert, so fertigt die Ortspolizeibehörde das- 
selbe auf Kosten des Verpflichteten aus. 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem 
Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegt, 
welche seine fernere Beschäftigung hindern 
würden, so hat die Ortspolizeibehörde auf 
Antrag des ersteren die näheren Erhebungen 
zu pflegen und deren Ergebniß auf dem Zeug- 
nisse zu vermerken. 
Artikel 83. 
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter 
dürfen Arbeiter, von welchen ihnen bekannt 
ist, daß sie schon früher beim Bergbau be- 
schäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit an- 
nehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß 
des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei 
welchem sie zuletzt in Arbeit gestanden, be- 
ziehungsweise das Zeugniß der Ortspolizei- 
behörde (Art. 82) vorgelegt ist. 
Artikel 84. 
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst 
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