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zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung
können Bergleute entlassen werden:
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Unter-
schlagung, eines Betruges, einer Heh-
lerei, einer vorsätzlichen Eigenthums-
beschädigung, eines liederlichen Lebens-
wandels, groben Ungehorsams oder
beharrlicher Widersetzlichkeit sich schuldig
machen;
wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Straf-
vorschrift bei der Bergarbeit übertreten;
wenn sie sich Thätlichkeiten oder erheb-
liche Ehrverletzungen gegen den Berg-
werksbesitzer, dessen Stellvertreter oder
die ihnen vorgesetzten Beamten erlauben;
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit
unfähig geworden oder mit einer an-
steckenden oder ekelhaften Krankheit be-
haftet sind.
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Artikel 81.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeits-
zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung
können Bergleute die Arbeit verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit
unfähig werden;
2) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen
Stellvertreter sich thätlich an ihnen ver-
greift;
3) wenn er ihnen den versprochenen Lohn
oder die sonstigen Gegenleistungen ohne
genügende Veranlassung vorenthält.
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Artikel 82.
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stell-
vertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden Berg-
manne ein Zeugniß über die Art und Dauer
seiner Beschäftigung und auf Verlangen auch
über seine Aufführung auszustellen, dessen Unter-
schrift die Ortspolizeibehörde kosten= und stem-
pelfrei zu beglaubigen hat.
Wird die Ausstellung des Zeugnisses ver-
weigert, so fertigt die Ortspolizeibehörde das-
selbe auf Kosten des Verpflichteten aus.
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem
Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegt,
welche seine fernere Beschäftigung hindern
würden, so hat die Ortspolizeibehörde auf
Antrag des ersteren die näheren Erhebungen
zu pflegen und deren Ergebniß auf dem Zeug-
nisse zu vermerken.
Artikel 83.
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter
dürfen Arbeiter, von welchen ihnen bekannt
ist, daß sie schon früher beim Bergbau be-
schäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit an-
nehmen, bis ihnen von denselben das Zeugniß
des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei
welchem sie zuletzt in Arbeit gestanden, be-
ziehungsweise das Zeugniß der Ortspolizei-
behörde (Art. 82) vorgelegt ist.
Artikel 84.
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst
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