Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen, 
welche die Vor- und Zunamen, das Geburts- 
jahr, den Wohnort, den Tag des Dienst- 
antrittes und der Entlassung, sowie das Datum 
des letzten Arbeitszeugnisses enthält. 
Die Liste mus der Bergbehörde auf Ver- 
langen vorgelegt werden. 
Vierter Titel. 
Von den Aechtoverhältnissen der Mit- 
betheiligten eines Pergwerkes. 
Artikel 85. 
Zwei oder mehrere Mitbctheiligte 
Bergwerkes bilden eine Gewerkschaft. 
Die Gewerkschaft kann ihre besondere Ver- 
sassung durch notariell errichtete Satzungen 
regeln, welche die Zustimmung von wenigstens 
drei Viertheilen aller Antheile und der Be- 
stätigung der Bergbehörde bedürfen. Die Be- 
stimmungen der Art. 86 — 99, 103 Absatz 2, 
112— 117 dürfen durch die Satzungen nicht 
abgcändert werden. 
eincs 
Artikel 86. 
Die Gewerkschaft führt den Namen des 
Bergwerkes, soferne sie nicht in den Satzungen 
einen anderen Namen gewählt hat. 
Artikel 87. 
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen 
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein- 
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gehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte 
an Bergwerken und Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Artikel 88. 
Das Bergwerk kann nur von der Gewerk- 
schaft und nur als Ganzes mit Hypotbeken 
und dinglichen Lasten beschwert werden. 
Artikel 89. 
Jür die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft 
haftet nur das Vermögen derselben. 
Artikel 90. 
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglie- 
der — Gewerken — wird die Gewerkschaft 
nicht aufgelöst. 
werken nicht auf 
Auch können einzelne Ge- 
Theilung klagen. 
Artikel 91. 
Die Zahl der gewerkschaftlichen Antbeile 
Kure beträgt Hundert. 
Durch die Satzungen kann die Zahl auf 
Tausend bestimmt werden. 
Die Kure sind untheilbar. Sie haben die 
Eigenschaft der beweglichen Sachen. 
Artikel 92. 
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältniß 
ihrer Kure an dem Geewinne und Vorluste 
Theil. 
Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche
	        
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