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beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen,
welche die Vor- und Zunamen, das Geburts-
jahr, den Wohnort, den Tag des Dienst-
antrittes und der Entlassung, sowie das Datum
des letzten Arbeitszeugnisses enthält.
Die Liste mus der Bergbehörde auf Ver-
langen vorgelegt werden.
Vierter Titel.
Von den Aechtoverhältnissen der Mit-
betheiligten eines Pergwerkes.
Artikel 85.
Zwei oder mehrere Mitbctheiligte
Bergwerkes bilden eine Gewerkschaft.
Die Gewerkschaft kann ihre besondere Ver-
sassung durch notariell errichtete Satzungen
regeln, welche die Zustimmung von wenigstens
drei Viertheilen aller Antheile und der Be-
stätigung der Bergbehörde bedürfen. Die Be-
stimmungen der Art. 86 — 99, 103 Absatz 2,
112— 117 dürfen durch die Satzungen nicht
abgcändert werden.
eincs
Artikel 86.
Die Gewerkschaft führt den Namen des
Bergwerkes, soferne sie nicht in den Satzungen
einen anderen Namen gewählt hat.
Artikel 87.
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein-
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gehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte
an Bergwerken und Grundstücken erwerben,
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Artikel 88.
Das Bergwerk kann nur von der Gewerk-
schaft und nur als Ganzes mit Hypotbeken
und dinglichen Lasten beschwert werden.
Artikel 89.
Jür die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft
haftet nur das Vermögen derselben.
Artikel 90.
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglie-
der — Gewerken — wird die Gewerkschaft
nicht aufgelöst.
werken nicht auf
Auch können einzelne Ge-
Theilung klagen.
Artikel 91.
Die Zahl der gewerkschaftlichen Antbeile
Kure beträgt Hundert.
Durch die Satzungen kann die Zahl auf
Tausend bestimmt werden.
Die Kure sind untheilbar. Sie haben die
Eigenschaft der beweglichen Sachen.
Artikel 92.
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältniß
ihrer Kure an dem Geewinne und Vorluste
Theil.
Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche