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Artikel 99.
Die Hilfsvollstreckung in den Antheil eines
Gewerken wird durch Abpfändung seines Kux-
scheines und Verkauf desselben im Wege der
Versteigerung beweglicher Gegenstände vollzogen.
Aus dem erlösten Kaufpreise werden zunächst
die Kosten, sodann die schuldigen Beiträge des
Gewerken (Art. 92 Abs. 2) gezahlt.
Artikel 100.
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in
Gewerkenversammlungen.
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht
nach Personen ausgeübt.
Artikel 101.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erfor-
derlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter
Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu
einer Versammlung eingeladen waren.
Einladungen durch die Post erfolgen gegen
Postinsinuationsnachweis.
Gewerken, welche weder im Inlande, noch
in einem Staate des früheren deutschen Bundes
wohnen, haben zur Empfangnahme der Ein-
ladungen einen Bevollmächtigten im Inlande
zu bestellen.
Ist dies nicht geschehen, so sind die treffen-
den Gewerken in einer wenigstens fünfzehn
Tage vor Abhaltung der Gewerkenversamm-
lung zu veröffentlichenden Bekanntmachung zu
derselben einzuladen und zwar, wenn zu den
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öffentlichen Bekanntmachungen der Gewerkschaft
satzungsgemäß bestimmte Blätter bezeichnet sind,
in diesen, außerdem in dem Amtsblatte des
Kreises, in welchem die Gewerkschaft ihren
Sitz hat.
Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohn-
ort unbekannt ist.
Artikel 102.
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen
Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmen=
mehrheit gefaßt.
Beschlußfähig ist die erste Versammlung,
wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist.
Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten,
so sind sämmtliche Gewerken zu einer zweiten Ver-
sammlung einzuladen.
Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig.
Diese Folge muß indeß, wenn sie eintreten
soll, in der Einladung angegeben werden.
Ueber jede Gewerkenversammlung ist ei
Protokoll aufzunchmen.
Artikel 103.
Eine Mehrheit von wenigstens drei Vier-
theilen aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen,
durch welche über den Gegenstand der Ver-
leihung — Substanz des Bergwerkes — ganz
oder theilweise verfügt werden soll. Dies gilt
insbesondere von den Fällen des Verkaufes,
des Tausches, der Verpfändung oder der son-
stigen dinglichen Belastung des Bergwerkes,