Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sowie der Ueberlassung der Ausbente gegen 
Entgelt (Verpachtung). 
Zu Verfügungen über das verliehene Berg- 
werkseigenthum durch Verzicht oder Schenkung 
ist Einstimmigkeit erforderlich. 
Artikel 104. 
Binnen einer ausschließenden Frist ron dreißig 
Tagen, vom Ablaufe des Tages, an welchem 
ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder 
Gewerke, welcher denselben für nachtheilig er- 
achtet, bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel 
das Bergwerk liegt, gegen die Gewerkschaft auf 
Auphebung des Beschlusses klagen und es hat 
das Gericht dessen Aufhebung auszussrechen, 
wenn nachgewiesen wird, daß derselbe der Ge- 
werkschaft zum Nachtheile gereiche. 
Durch die Satzungen kann bestimmt werden, 
daß die Entscheidung dieser Frage in Streit- 
fällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wic 
das Schiedsgericht gebildet und unter welchen 
Formen von demselben verfahren werden soll. 
Diese Bestimmungen finden auf einen in 
Gemähßheit des Artikels 85 Abs. 2 gefaßten 
Beschluß keine Anwendung. 
Artikel 105. 
Durch die Anstellung der Klage auf 
Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird 
die Ausführung desselben nicht aufgehalten. 
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert 
derselbe erst von der Rechtskraft der richter- 
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lichen Entscheidung an seine rechtliche Wirk- 
samkeit. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwen- 
dung, wenn der Beschluß die im Art. 109 
bezeichneten Gegenstände betrifft. 
Artikel 106. 
Jede Geworkschaft ist verpflichtet, einen im 
Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen 
und der Bergbehörde namhaft zu machen. 
Statt eines einzelnen Repräsentanten kann 
die Gewerkschaft jedech cinen aus zwei oder 
mehreren Personen bestebenden Grubenvorstand 
bestellen. 
Als Repräsentanten oder Mitglieder des 
Grubenvorstandes können auch Personen bestellt 
werden, welche nicht Gewerken sind. 
Artitel 107. 
Die Wall erfolgt in eincr nach Art. 102 
beschlußfäbigen Versammlung durch absolute 
Stimmenmehrheit. 
Ist einc solche bei der ersten Abstimmung 
nicht vorhanden, so werden diejenigen beiden 
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, in die engere Wahl gebracht. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Bei Ausmittelung der in die engerc Wahl 
zu bringenden zwei Personen entscheidct im 
Falle der Stimmengleichhcit ebenfalls das Loos. 
Das Protekoll über die Wahlverhandlung 
ist notariell aufzunehmen. Eine Ausfertigung
	        
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