Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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desselben wird dem Repräsentanten oder dem 
Grubenvorstande zu seiner Legitimation ertheilt. 
Artikel 108. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand ver- 
tritt die Gewerkschaft in allen ihren Angele- 
genheiten gerichtlich und außergerichtlich. 
Eine Specialvollmacht ist nur in den i 
Art. 109 bezeichneten Fällen erforderlich. 
Eide Namens der Gewerkschaft werden durch 
ihn geleistet. 
Beschränkt oder erweitert die Gewerkenver- 
sammlung die Befugnisse des Repräsentanten 
oder Grubenvorstandes, so müssen die treffen- 
den Festsetzungen in die Legitimation (Art. 107) 
aufgenommen werden. 
Artikel 109. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand be- 
darf eines besonderen Auftrages der Gewerken- 
versammlung: 
1) wenn ce sich um Gegenstände handelt, 
welche nur von einer Mehrheit von 
wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe 
oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen 
werden können; 
2) wenn Beiträge von den Gewerten er- 
hoben werden sollen. 
Artikel 110. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand ist 
verpflichtet, für die Führung der erforderlichen 
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Bücher der Gewerkschaft Sorge zu tragen und 
jedem Gewerken auf Verlangen die Bücher 
zur Einsicht offen zu legen. 
Artikel 111. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand 
beruft die Gewerkenversammlungen. 
Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe 
ist, alljährlich eine Gewerkenversammlung be- 
rufen und derselben eine vollständig belegte 
Verwaltungeorechnuug vorlegen. 
Er ist zur Berufung einer Gewerkenver= 
sammlung verpflichtet, wenn dies die Eigen- 
thümer von wenigstens einem Viertheile aller 
Kuxc verlangen. Unterläßt er die Berufung, 
so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde auf 
den an sie gerichteten Antrag. 
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsen- 
tanten oder Grubenverstandes eder zur Be- 
schlußfassung über den Widerruf der erfolgten 
Bestellung kann die Bergbehörde auf den an 
sie gerichteten Antrag eine Gewerken-Ver- 
sammlung berufen. 
Artikel 112. 
Der Repräsentant ist berechtigt und ver- 
pflichtet, alle Verladungen und andere Zu- 
stellungen an die Gewerkschaft mit voller recht- 
licher Wirkung in Empfang zu nehmen. Be- 
stellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, 
so muß ein Mitglied desselben mit dieser 
Empfangnahme beauftragt und in der Legiti-
	        
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