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je vier Stunden wie eine Meile Ent-
fernung berechnet. Dauerte die In-
anspruchnahme einen vollen Tag, so
wird bei beiderlei Fuhren der Betrag
für drei Meilen angesetzt.
Artikel 3.
Für die Verpflegung, Wart und ärztliche
Behandlung kranker oder verwundeter Militär-
personen vom ersten Unterofficiere abwärts
ist ein Vergütungsbetrag von 35 kr., für
jene kranker oder verwundeter Officicre und
Militärbeamten von 1 fl. 10 kr. für den
Tag zu berechnen.
War der Aufwand für Wart und Pflege
feindlicher Militärpersonen nachweislich ein
größerer, so tritt eine entsprechende Erhöh-
ung vorstehender Vergütungssätze ein.
Für die Pflege und Behandlung eines
kranken oder verwundeten Pferdes ist per
Tag der Vergütungssatz einer leichten
Fourageration anzunehmen.
Medicamente können in beiden Fällen be-
sonders in Ansatz gebracht werden.
Artikel 1.
Für die Uleberlassung von leerstehenden
ertragslosen Gebäuden zu militärischen Zwecken
findet keine Aufrechnung statt.
Dagegen wird für Gebäude, die nach ihrer
gewöhnlichen Benützung einen Ertrag ge-
58.
währen, eine nach den ortsüblichen Mieth-
preisen bemessene Entschädigung berechnet.
Sind auf Verlangen der Civil= oder
Militärbehörden oder von Gemeinden für
militärische Zwecke Neubauten hergestellt oder
vorhandene Gebäude in den Stand gesetzt
und überlassen worden, so fönnen die hie-
für, sowie für die innere Einrichtung der
Gebäude und Locale nachweisbar erwachsenen
Ausgaben zur Vergutung in Ansatz gebracht
werden; an der Vergütungssumme ist jedoch
der Werth in Abrechnung zu bringen, welchen
solche Bauvornahmen und Einrichtungen für
den Eigenthümer haben.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden
keine Anwendung auf diejenigen Fälle, für
welche durch Artikel 9 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 25. Juli 1850, die Einquar-
tierungs= und Vorspannslasten in Friedens-
zeiten betreffend, Vorsorge getroffen ist.
Artikel 5.
Auferlegte Leistungen an Geld werden
im Betrage der erweislich gezahlten Summe,
andere auferlegte Leistungen und Lieferungen,
soweit dieselben nicht schon in den vorstehen-
den Artikeln begriffen sind, nach dem er-
wiesenen Aufwande oder dem durch Schätz-
ung zu ermittelnden Werthe berechnet.
Truppen= und andere Militärtrausporte
auf Eisenbahnen und Dampfschiffen werden
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