Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Avtikel 123. 
In den Fällen des Artikels 122 muPß, 
wenn die Mitbetheiligten eines Bergwerkes 
nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung 
durch die allgemeinen Gesetze geregelt ist, ein 
im Inlande wohnender Repräsentant bestellt 
und der Bergbehörde namhaft gemacht werden, 
widrigen Falles letztere nach Art. 116 zu 
verfahren befugt ist. 
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer 
eines Bergwerkes im Auslande wohnt. 
Dieser Repräsentant hat diejenigen Geschäfte 
zu besorgen, welche im Art. 113 als solche 
bezeichnet sind, die dem Repräsentanten oder 
Grubenvorstande einer Gewerkschaft niemals 
entzogen werden dürfen. Eine Abänderung 
ist auch hier unzulässig. 
Fünfter Tltel. 
Von den Uechtsverhältnissen zwischen den 
Persbautreibenden und den Grundbe- 
sitzern. 
Erster Abschnitt. 
Von der Grandobtretung. 
Artikel 124. 
Ist für den Betrieb des Bergbaues und 
zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, 
Ablege= und Niederlageplätzen, zu Wegen, 
Eisenbahnen, Kanälen, ohne Unterschied, ob 
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diese Anlagen zur Gewinnung oder zum Ab- 
satze der Bergbauerzeugnisse dienen, ingleichen 
zu Maschinenanlagen, Wasserläußen, Teichen, 
Hilfsbauen, Zechenhäusern und zu anderen für 
Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, An- 
lagen und Vorrichtungen, zu den im Art. 46 
bezeichneten Aufbereitungsanstalten, sowie zu 
Sooleleitungen und Soolebehältern die Be- 
nützung eines fremden Grundstückes nothwen- 
dig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigen- 
thüwer oder Nutzungsherechtigter, die Benützung 
desselben dem Bergwerksbesitzer in so weit über- 
lassen, als es der Betriehszweck erfordert. 
Artikel 125. 
Eine solchs Ueberlassung kann nach Maß- 
gabe der Vorschriften dos Art. 136 erzwungen 
werden, wenn nicht die Weigerung des Grund= 
besitzers durch überwiegende Gründe des öffent- 
lichen Interesses unterstützt wird. 
Die Benützung des mit Wahn-, Wirth- 
schafts= und Fabrikgebäuden überhauten Grun- 
des und Bodens und der damit in Verbindung 
stehenden eingefriedeten Hofräume zu überlassen, 
kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen 
niemals angehalten werden. 
Artikel 126. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem 
Grundbesitzer für die entzogene Nutzung im 
Voraus jährlich vollständige Entschädigung zu 
leisten und das Grundstück nach beendigter 
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