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Benützung wieder zur freien Verfügung des
Grunbbesitzers zu stellen.
Ebenso ist derselbe verpflichtet, für die ent-
zogene Ausübung von Dienstbarkeiten, welche
auf dem zur Benützung überlassenen Grund-
stücke ruhen, den Berechtigten jährlich im
Voraus vollständige Entschädigung zu leisten.
Artikel 127.
Tritt durch die Benützung eines Grund-
stückes eine Werthsverminderung desselben oder
einer darauf ruhenden Dienstbarkeit ein, so muß
der Bergwerksbesitzer, wenn er das Grundstück
wieder zur freien Verfügung des Grundbe-
sitzers stellt, die Minderwerthe ersetzen.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann
der Grundbesitzer und der Dienstbarkeitsbe-
rechtigte schon bei der Ueberlassung zur Be-
nützung die Bestellung angemessener Sicherheit
verlangen.
Der Eigenthümer des Grundstückes ist in
diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der
Bergwerksbesitzer, statt den Minderwerth zu er-
schen, das Eigenthum des Grundstückes erwirbt.
Artikel 128.
Wenn feststeht, daß die Benützung des Grund-
stückes länger als drei Jahre dauern wird,
oder wenn die Benützung nach Ablauf von
drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grund-
eigenthümer verlangen, daß der Bergwerksbe-
sitzer das Eigenthum des Grundstückes erwirbt.
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Artikel 129.
Wenn ein Grundstück durch die Ueberlassung
einzelner Theile zur Benützung so zerstückelt wer-
den würde, daß die übrigbleibenden Theile nicht
mehr zweckmäßig benützt werden können, so
muß auch für die letzteren die jährliche Ent-
schädigung auf Verlangen des Grundbesitzers
von dem Bergwerksbesitzer geleistet werden.
In diesem Falle kann der Eigenthümer des
zerstückelten Grundstückes, soferne hinsichtlich des
zur Benützung überlassenen Theiles entweder die
Voraussetzung des Art. 127 oder jene des Art.
128 gegebenist, verlangen, daß der Bergwerkebe-
sitzer das Eigenthum des ganzen Grundstückes
erwirbt.
Artikel 130.
Bei der zwangsweisen Ueberlassung eincs
Grundstückes zur Benützung oder der Er-
werbung des Eigenthums eines Grundstückes
zu einer bergbaulichen Anlage kommen die-
jenigen Werthserhöhungen, welche das Grund-
stück erst in Folge dieser Anlage erhält, bei
der Entschädigung nicht in Anschlag.
Artikel 131.
Die Entschädigung für jede zwangsweise
Erwerbung des Eigenthumes eines Grund-
stückes von Seite des Bergwerksbesitzers nach
den Bestimmungen der Art. 127 Abs. 3,
128 und 129, ingleichen für den von dem
letzteren nach Art. 127 Abs. 1 zu ersetzenden
Minderwerth des Grundstückes ist nach Art. V.