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des Gesetzes vom 17. November 1837, die
Zwangsabtretung von Grundeigenthum für
öffentliche Zwecke betreffend, zu bemessen.
Artikel 132.
Kleben unkörperliche Rechte dem für den
Betrieb des Bergbaues nach den Vorschriften
der Art. 127 Abs. 3, 128 und 129 von
dem Bergwerksbesitzer zum Eigenthume zu
erwerbenden Grundstücke an, so muß der
Bergwerksbesitzer
1) nutzbare Rechte auf anderen unbeweg-
lichen Sachen, welche activ mit dem
zu erwerbenden Grundstücke verbunden
find, auf Verlangen des Eigenthümers
gegen volle Entschädigung des letzteren
übernehmen;
nutzbare Rechte, welche passir auf dem
zu erwerbenden Grundstücke ruhen, durch
volle Entschädigung der Berechtigten
ablösen, wenn diese darauf dringen
oder die Ausübung jener Rechte mit
der neuen Bestimmung des Grund-
stückes nicht mehr vereinbar ist.
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Artikel 133.
Für die mit dem zu erwerbenden Grund-
stücke verbundenen, in Art. 132 bezeichneten
Rechte, ingleichen für den nach Art. 127
Abs. 1 zu ersetzenden Minderwerth der Dienst-
barkeiten ist die Entschädigung nach den im
Art. VI. des Zwangoabtretungsgesetzee vom
17. November 1837 enthaltenen Bestimmungen
zu ermitteln und zu leisten.
Artikel 134.
Hypothekgläubiger und andere Realberech-
tigte, sowie privilegirte Gläubiger des pfälzi-
schen Rechtes sind, in so weit ihre Sicher-
heit durch die in Folge der Ueberlassung des
Grundstückes zur Benützung cintretende Werths-
minderung gefährdet ist, befugt, ihre Rechte
bei der Festsetzung der in Art. 127 Abs. 2
bezeichneten Sicherheitsleistung zu wahren. Auf
dieselben gehen, in so weit es zu ihrer Deckung
erforderlich ist, die von dem Grundeigenthümer
nach der Vorschrift des Art. 127 Abs. 1
erworbenen Ansprüche auf Ersatz des Minder-
werthes kraft Gesetzes über.
Artikel 135.
Die auf dem vom Bergwerksbesitzer zum
Eigenthume zu erwerbenden Grundstücke ruhen-
den Hypotheken und die in Beziehung auf
dasselbe im Hypothekenbuche ctwa eingetragenen
Verfügungsbeschränkungen erlöschen durch dessen
Abtretung, falls nicht bezüglich der Hypotheken
deren Uebernahme durch den Bergwerksbesitzer
im Einverständnisse mit den Hypothekgläubigern
erfolgt. Die Forderungen, für welche Hypo-
thek bestellt war, gehen auf die Entschädigungs-
summe über und es muß diese Summe, welche,
so weit sie reicht, und wenn sie die hypothe-
cirten Forderungen übersteigt, bis zum Be-
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