Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Benützung oder über die zwangsweise Erwer- 
bung zund Eigenthume hat für die erste In- 
stanz der Bergwerksbesitzer, für die Berufungs- 
instanz der unterliegende Theil zu tragen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Benützung des Waslers. 
Artikel 148. 
Auf Grubenwässer, welche der Bergwerks- 
besitzer erschroten hat, bleibt demselben, auch 
wenn er sie zu Tage ausfließen läßt, bis zu 
deren Vereinigung mit anderen beständigen 
Tagwässern das Vorrecht der Benützung zum 
Betriebe des Bergwerkes und der dazu gehö- 
rigen Aufbereitungsanstalten vorbehalten. 
Artikel 149. 
In so weit und so lange ein Bergwerks- 
besitzer seine Grubenwässer zu Betriebszwecken 
nicht selbst benützt, kann deren Benützung von 
der Bergbehörde in widerruflicher Weise auch 
Anderen gestattet werden. 
Den Besitzern benachbarter Bergwerke und 
Aufbereitungsanstalten gebührt in diesem Falle 
der Vorrang. 
Artikel 150. 
Hinfichtlich der Benützung des Tagwassers 
bei dem Betriebe der Berg= und Hüttenwerke 
kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 
28. Mai 1852, die Benützung des Wassers 
betreffend, zur Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Schadenerfahe für Beschädihungen 
des Grundeigenthume. 
Artikel 151. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für 
allen Schaden, welcher dem Grundeigeuthume 
oder dessen Zubehörungen durch den unter- 
irdisch oder mittels Tagebaues geführten Be- 
trieb des Bergwerkes zugefügt wird, vollstäu- 
dige Entschädigung zu leisten ohne Unterschied, 
ob der Betrieb unter dem veschädigten Grund- 
stücke Statt gefunden hat oder nicht, oh die 
Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer ver- 
schuldet ist und ob sie vorausgesehen werden 
konnte oder nicht. 
Artikel 152. 
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier 
oder mehrerer Bergwerke verursacht, so sind 
die Besitzer dieser Bergwerke gememschaftlich 
und zwar zu gleichen Theilen zur Entschädi- 
gung verpflichtet. 
Im Verhältniß der Bergwerksbesitzer unter 
sich ist der Nachweis eines anderen Theil- 
nahmeverhältnisses und der Anspruch auf Er- 
stattung des Zuvielbezahlten nicht ausgeschlossen. 
Artikel 153. 
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze 
des Schadens verpflichtet, welcher an Gehäu- 
den oder anderen Anlagen durch den Betrieb
	        
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