Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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des Bergwerkes entsteht, wenn solche Anlagen 
zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die 
denselben durch den Bergbau drohende Gefahr 
dem Grundbesitzer bei Anwendung gewbhn- 
licher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben 
konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die 
Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so 
hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der 
Werthsverminderung, welche sein Grundstück 
dadurch erleidet, keinen Anspruch, wenn sich 
aus den Umständen ergibt, daß die Absicht, 
solche Anlagen zu errichten, nur kund gegeben 
wird, um jene Vergütung zu erzielen. 
Artikel 154. 
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Berg- 
bau verursachten Schadens (Art. 151, 152), 
welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen 
von dem Beschädigten innerhalb dreier Jahre, 
nachdem das Dasein und der Urheber des 
Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind, 
durch gerichtliche Klage geltend gemacht wer- 
den, widrigen Falls sie verjährt sind. 
Artikel 155. 
Auf Beschädigung des Grundeigenthumes 
oder der Zubehbrungen desselben durch die 
von Schürfern und Muthern ausgeführten 
Arbeiten finden die Art. 151 bis 154 eben- 
falls Anwendung. 
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Vierter Abschnitt. 
Ven den Verhältnissen des Pergbaues zu öfent- 
lichen Verkehrsanstalten. 
Artikel 156. 
Gegen die Ausführung von Chausseen, 
Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffent- 
lichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem 
Unternehmer durch Gesetz oder besondere landes- 
herrliche Verordnung das Recht der Zwangs- 
enteignung beigelegt ist, steht dem Bergbau- 
treibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu. 
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu 
gebenden Richtung sind dicjenigen, über deren 
Bergwerke dieselben geführt werden sollen, 
Seitens der zuständigen Behörde darüber zu 
hören, in welcher Weise unter möglichst ge- 
ringer Benachtheiligung des Bergwerkseigen- 
thumes die Anlage auszuführen sei. 
Artikel 157. 
War der Bergbautreibende zu dem Berg- 
werksbetriebe früher berechtigt, als die Ge- 
nehmigung der Anlage (Art. 156) ertheilt 
ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer der 
Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. 
Ein Schadensersatz findet nur in so weit statt, 
als entweder die Herstellung sonst nicht er- 
forderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder 
die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder 
Veränderung bereits in dem Bergwerke vor- 
handener Anlagen nothwendig wird. 
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