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des Bergwerkes entsteht, wenn solche Anlagen
zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die
denselben durch den Bergbau drohende Gefahr
dem Grundbesitzer bei Anwendung gewbhn-
licher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben
konnte.
Muß wegen einer derartigen Gefahr die
Errichtung solcher Anlagen unterbleiben, so
hat der Grundbesitzer auf die Vergütung der
Werthsverminderung, welche sein Grundstück
dadurch erleidet, keinen Anspruch, wenn sich
aus den Umständen ergibt, daß die Absicht,
solche Anlagen zu errichten, nur kund gegeben
wird, um jene Vergütung zu erzielen.
Artikel 154.
Ansprüche auf Ersatz eines durch den Berg-
bau verursachten Schadens (Art. 151, 152),
welche sich nicht auf Vertrag gründen, müssen
von dem Beschädigten innerhalb dreier Jahre,
nachdem das Dasein und der Urheber des
Schadens zu seiner Wissenschaft gelangt sind,
durch gerichtliche Klage geltend gemacht wer-
den, widrigen Falls sie verjährt sind.
Artikel 155.
Auf Beschädigung des Grundeigenthumes
oder der Zubehbrungen desselben durch die
von Schürfern und Muthern ausgeführten
Arbeiten finden die Art. 151 bis 154 eben-
falls Anwendung.
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Vierter Abschnitt.
Ven den Verhältnissen des Pergbaues zu öfent-
lichen Verkehrsanstalten.
Artikel 156.
Gegen die Ausführung von Chausseen,
Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffent-
lichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem
Unternehmer durch Gesetz oder besondere landes-
herrliche Verordnung das Recht der Zwangs-
enteignung beigelegt ist, steht dem Bergbau-
treibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu.
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu
gebenden Richtung sind dicjenigen, über deren
Bergwerke dieselben geführt werden sollen,
Seitens der zuständigen Behörde darüber zu
hören, in welcher Weise unter möglichst ge-
ringer Benachtheiligung des Bergwerkseigen-
thumes die Anlage auszuführen sei.
Artikel 157.
War der Bergbautreibende zu dem Berg-
werksbetriebe früher berechtigt, als die Ge-
nehmigung der Anlage (Art. 156) ertheilt
ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer der
Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz.
Ein Schadensersatz findet nur in so weit statt,
als entweder die Herstellung sonst nicht er-
forderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder
die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder
Veränderung bereits in dem Bergwerke vor-
handener Anlagen nothwendig wird.
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