751
nur zu Gunsten von anderen Knappschafts-
vereinen oder von Gemeinden verfügt werden.
Mangelt eine solche Verfügung, so sind
die Knappschaftsvereine oder die Gemeinden,
welchen der Vermögensrest zufallen soll, durch
die Staatsregierung zu bezeichnen.
Achter Titel.
Von den Pergbehäörden.
Artikel 191.
Sämmtliche Verhandlungen der Bergbehör-
den erster Instanz sind unter Zulassung von
Rechtsanwälten, sowie von sonstigen Bevoll-
mächtigten oder Beiständen zu Protokoll mit
Ausschluß jeden Schriftwechsels zu führen.
Artikel 192.
In allen nach diesem Gesetze zur Zustän-
digkeit der Bergbehörden geh5hrigen Sachen
bildet die Oberbergbehörde die zweite und
letzte Instanz vorbehaltlich dessen, was das
Gesetz über den Verwaltungsgerichtshof be-
stimmt.
Artikel 193.
Alle Beschlüsse und diejenigen Verfügungen
der Bergbehörden erster Instanz, welche den
Bergwerksbesitzern ein Handeln oder Unter-
lassen in Bezug auf das Bergwerk auferlegen,
können durch Berufung an die Oberbergbehörde
angefochten werden.
752
Artikel 194.
Für die Berufungen gegen die Beschlüsse
und Verfügungen der Bergbehörden erster In-
stanz ist, soferne nicht das Gesetz für beson-
dere Fälle eine andere Frist bestimmt, eine
Nothfrist von fünfzehn Tagen festgesetzt.
Artikel 195.
Die Berufung ist bei der Bergbehörde erster
Instanz schriftlich oder zu Protokoll anzumelden
und binnen weiterer dreißig Tage auszuführen.
Handelt es sich um die Streitsache zweier
oder mehrerer Parteien, so muß die Berufung
den betheiligten Parteien mitgetheilt und ihnen
zur Beantwortung eine fünfzehntägige Frist
freigelassen werden.
Artikel 196.
Die Beamten der Bergbehörden erster In-
stanz, deren Frauen und unter veterlicher
Gewalt stehenden Kinder können im Ver-
waltungsbezirke der ersteren keine Bergwerke
oder Kuxe durch Muthung erwerben.
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechts-
geschäfte unter Lebenden ist die Genehmigung des
zuständigen kgl. Staatsministeriums erforderlich.
Neunter Titel.
Von der Vergpolzei.
Artikel 197.
Der Bergbau steht unter der polizeilichen
Aufsicht des Staates, welche sich auf die