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Zechenbuch bewirkt, welches zu diesem Zwecke
auf jedem Bergwerke gehalten werden muß.
So weit eine Bekanntmachung an die Ar-
beiter erforderlich ist, gesch ieht dieselbe auf An-
weisung der Bergbehörde durch Verlesung und
durch Anschlag auf dem Werke.
Artikel 202.
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr
in Beziehung auf die im Artikel 197 bezeich-
neten Gegenstände eintritt, hat der Betriebs-
führer und im Verhinderungsfalle der densel-
ben vertretende Grubenbeamte der Bergbehörde
Anzeige hievon zu erstatten.
Artikel 203.
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter
oder über Tag ein Unglücksfall, welcher den
Tod oder die schwere Verletzung einer oder
mehrerer Personen herbeigeführt hat oder her-
beizuführen droht, so sind die im Art. 202
genannten Personen zur sofortigen Anzeige bei
der Bergbehörde und bei ’der Ortspolizeibe-
hörde, in deren Bezirk der Unglücksfall sich
ereignet hat, verpflichtet.
Die genannten Behörden ordnen die zur
Rettung der verunglückten Personen oder zur
Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maß-
regeln an.
Die zur Ausführung derselben nothwendi-
gen Arbeiter und Hilfsmittel hat zunächst der
Besitzer des Bergwerkes zur Verfügung zu
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stellen. Auch die Besitzer benachbarter Berg-
werke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Artikel 204.
Sämmtliche Kosten für die Ausführung der
in Art. 203 bezeichneten Maßregeln trägt der
Besitzer des betroffenen Bergwerkes, vorbchalt-
lich des Entschädigungsanspruches gegen Dritte,
welche den Unglücksfall verschuldet haben.
Artikel 205.
In den Fällen des Art. 200 Abs. 2 und
des Art. 203 findet der Vollzug der getrof-
fenen Anordnungen ohne Rücksicht auf cine
vom Bergwerksbesitzer eingelegte Berufung statt,
es sei denn, daß die Oberbergbehörde denselben
einstellt.
Artikel 206.
Die Uebertretungen dieses Gesetzes oder der
in demselben vorgesehenen Verordnungen und
oberpolizeilichen Vorschriften sind Polizeiüber=
tretungen.
Auf dieselben finden die allgemeinen Be-
stimmungen des Polizeistrafgesetzbuches An-
wendung.
Artikel 207.
Die Aburtheilung erfolgt in dem für Ueber-
tretungen gesetzlich angcordneten Verfahren
durch den ordentlichen Richter.