Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

755 
Zechenbuch bewirkt, welches zu diesem Zwecke 
auf jedem Bergwerke gehalten werden muß. 
So weit eine Bekanntmachung an die Ar- 
beiter erforderlich ist, gesch ieht dieselbe auf An- 
weisung der Bergbehörde durch Verlesung und 
durch Anschlag auf dem Werke. 
Artikel 202. 
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr 
in Beziehung auf die im Artikel 197 bezeich- 
neten Gegenstände eintritt, hat der Betriebs- 
führer und im Verhinderungsfalle der densel- 
ben vertretende Grubenbeamte der Bergbehörde 
Anzeige hievon zu erstatten. 
Artikel 203. 
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter 
oder über Tag ein Unglücksfall, welcher den 
Tod oder die schwere Verletzung einer oder 
mehrerer Personen herbeigeführt hat oder her- 
beizuführen droht, so sind die im Art. 202 
genannten Personen zur sofortigen Anzeige bei 
der Bergbehörde und bei ’der Ortspolizeibe- 
hörde, in deren Bezirk der Unglücksfall sich 
ereignet hat, verpflichtet. 
Die genannten Behörden ordnen die zur 
Rettung der verunglückten Personen oder zur 
Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maß- 
regeln an. 
Die zur Ausführung derselben nothwendi- 
gen Arbeiter und Hilfsmittel hat zunächst der 
Besitzer des Bergwerkes zur Verfügung zu 
756 
stellen. Auch die Besitzer benachbarter Berg- 
werke sind zur Hilfeleistung verpflichtet. 
Artikel 204. 
Sämmtliche Kosten für die Ausführung der 
in Art. 203 bezeichneten Maßregeln trägt der 
Besitzer des betroffenen Bergwerkes, vorbchalt- 
lich des Entschädigungsanspruches gegen Dritte, 
welche den Unglücksfall verschuldet haben. 
Artikel 205. 
In den Fällen des Art. 200 Abs. 2 und 
des Art. 203 findet der Vollzug der getrof- 
fenen Anordnungen ohne Rücksicht auf cine 
vom Bergwerksbesitzer eingelegte Berufung statt, 
es sei denn, daß die Oberbergbehörde denselben 
einstellt. 
Artikel 206. 
Die Uebertretungen dieses Gesetzes oder der 
in demselben vorgesehenen Verordnungen und 
oberpolizeilichen Vorschriften sind Polizeiüber= 
tretungen. 
Auf dieselben finden die allgemeinen Be- 
stimmungen des Polizeistrafgesetzbuches An- 
wendung. 
Artikel 207. 
Die Aburtheilung erfolgt in dem für Ueber- 
tretungen gesetzlich angcordneten Verfahren 
durch den ordentlichen Richter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.