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Artikel 214.
In den Fällen der Art. 208, 209, 211
und 212 bleibt die strafrechtliche Verfolgung
des Schuldigen vorbehalten, soferne die That
nach ihrem Erfolge unter ein Strafgesetz fällt.
Zebnter Titel.
Uebergangebestimmungen.
Artikel 215.
Die Felder der bei dem Eintritte der Ge-
setzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes eingeleg-
ten Muthungen und bestehenden Bergwerke
sind nach Maßgabe desselben (Art. 26 flg.)
auf den Antrag des Berechtigten, wenn sie
Längenfelder sind, in gevierte Felder umzu-
wandeln und, wenn sie gevierte Felder sind,
bis zu der zulässigen Ausdehnung (Art. 27)
zu erweitern.
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf
das begehrte freie Feld als Muthung.
Bei vereinigten Bergwerken kann der An-
trag für jedes einzelne Feld gestellt werden.
Ein Erweiterungsantrag ist nicht mehr zu-
lässig, wenn er nicht binnen sechs Monaten
nach Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes
bei der zur Annahme von Muthungen be-
sugten Bergbehörde (Art. 12) gestellt worden ist.
Artikel 216.
Von dem durch einen Umwandlungs= oder
Erweiterungsantrag (Art. 215) begehrten Felde
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dürfen die Längenfelder anderer Bergwerke
nur dann ganz oder theilweise umschlossen
werden, wenn die Eigenthümer dieser Berg-
werke auf cine deefallsige Aufforderung der
Bergbehörde sich mit der Umschließung ihrer
Felder ausdrücklich einverstanden erklären.
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß
der Antragsteller sich eine entsprechende, nö-
thigen Falls durch einen Beschluß der Berg-
behörde festzustellende Beschränkung des be-
gehrten gevierten Feldes gefallen lassen.
Artikel 217.
Mehrere Umwandlungs-Anträge, welche auf
das nämliche Feld gerichtet sind, begründen
für jeden der Antragsteller ein gleiches Recht.
Dasselbe gilt von mehreren Erweiterungs-
anträgen, welche auf das nämliche Feld ge-
richtet sind.
Bei einer solchen Collision bildet, insoweit
eine vertragsmäßige Einigung nicht zu er-
zielen ist, die Theilung in gleiche Thbeile die
Regel.
Die Bergbehörde ist jevoch befugt, bei der
Verleihung von diesem Theilungsverhältnisse
abzuweichen, insoweit sich dics für einen zweck-
mäßigen Betrieb erforderlich darstellt.
Artikel 218.
Diejenigen Umwandlungsanträge, welche
innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der
Gesetzeskraft dieses Gesetzes bei der zur An-