Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 214. 
In den Fällen der Art. 208, 209, 211 
und 212 bleibt die strafrechtliche Verfolgung 
des Schuldigen vorbehalten, soferne die That 
nach ihrem Erfolge unter ein Strafgesetz fällt. 
Zebnter Titel. 
Uebergangebestimmungen. 
Artikel 215. 
Die Felder der bei dem Eintritte der Ge- 
setzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes eingeleg- 
ten Muthungen und bestehenden Bergwerke 
sind nach Maßgabe desselben (Art. 26 flg.) 
auf den Antrag des Berechtigten, wenn sie 
Längenfelder sind, in gevierte Felder umzu- 
wandeln und, wenn sie gevierte Felder sind, 
bis zu der zulässigen Ausdehnung (Art. 27) 
zu erweitern. 
Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf 
das begehrte freie Feld als Muthung. 
Bei vereinigten Bergwerken kann der An- 
trag für jedes einzelne Feld gestellt werden. 
Ein Erweiterungsantrag ist nicht mehr zu- 
lässig, wenn er nicht binnen sechs Monaten 
nach Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes 
bei der zur Annahme von Muthungen be- 
sugten Bergbehörde (Art. 12) gestellt worden ist. 
Artikel 216. 
Von dem durch einen Umwandlungs= oder 
Erweiterungsantrag (Art. 215) begehrten Felde 
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dürfen die Längenfelder anderer Bergwerke 
nur dann ganz oder theilweise umschlossen 
werden, wenn die Eigenthümer dieser Berg- 
werke auf cine deefallsige Aufforderung der 
Bergbehörde sich mit der Umschließung ihrer 
Felder ausdrücklich einverstanden erklären. 
Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß 
der Antragsteller sich eine entsprechende, nö- 
thigen Falls durch einen Beschluß der Berg- 
behörde festzustellende Beschränkung des be- 
gehrten gevierten Feldes gefallen lassen. 
Artikel 217. 
Mehrere Umwandlungs-Anträge, welche auf 
das nämliche Feld gerichtet sind, begründen 
für jeden der Antragsteller ein gleiches Recht. 
Dasselbe gilt von mehreren Erweiterungs- 
anträgen, welche auf das nämliche Feld ge- 
richtet sind. 
Bei einer solchen Collision bildet, insoweit 
eine vertragsmäßige Einigung nicht zu er- 
zielen ist, die Theilung in gleiche Thbeile die 
Regel. 
Die Bergbehörde ist jevoch befugt, bei der 
Verleihung von diesem Theilungsverhältnisse 
abzuweichen, insoweit sich dics für einen zweck- 
mäßigen Betrieb erforderlich darstellt. 
Artikel 218. 
Diejenigen Umwandlungsanträge, welche 
innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der 
Gesetzeskraft dieses Gesetzes bei der zur An-
	        
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