Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Geset-Platt 
fur das 
Königreich Bayern. 
W 455. 
München, de 5. April 1869. 
  
Inhalt: 
Gesetz, die Aufnahme eines Anlehens zur Deckung der Kosten für die Vollendung der Kreis-Irrenanstalt in Nieder- 
bayern betreffend. 
GCseh, der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
die Aufnahme eines Anlehens zur Deckung der 
Kosten für die Vollendung der Kreis-Irrenan= was folgt: 
stalt in Niederbayern betr. 
Artikel 1. 
Ludwig II. Die Kreisgemeinde von Niederbayern wird 
von Gottes Gnaden König von Vayern, ermächtigt, zur Deckung der Kosten für die 
Pfalzgraf bei Uhein, Vollendung des Baues und der inneren Ein- 
Herzog von Payern, Franken und in richtung der niederbayerischen Kreisirrenan- 
Schwaben etc. ett. stalt ein Anlehen bis zu dem Maximalbetrage 
Wir haben nach Vernehmung Unseres von 165,000 fl. — Einhundert fünf und 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung sechzig Tausend Gulden — aufzunehmen. 
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der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
	        
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