Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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spruch, unter Vorlage der etwaigen Schriftstücke, 
soweit möglich zu bescheinigen. 
Handelt es sich nicht um eine bestimmte 
Geldforderung, sondern um die Leistung einer 
Quantität vertretbarer Sachen oder Werth- 
papiere oder um einen sonstigen in Geld an- 
schlagbaren Anspruch, so hat der Gläubiger 
zugleich den Betrag, auf den er seinen An- 
spruch anschlägt, anzugeben und auch diesen 
Anschlag soweit möglich zu begründen. 
Mangelt die nach Absatz 1 erforderliche 
Bescheinigung, so kann in den Fällen der Ar- 
tikel 1 Ziffer 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 1 
die Personalhaft dennoch verhängt werden, 
wenn der Gesuchsteller wegen der daraus dem 
Gegner drohenden Nachtheile eine von dem 
Richter nach den Umständen des Falles zu 
bestimmende Sicherheit leistet oder nach dem 
richterlichen Ermessen durch seine persönlichen 
und Vermögensverhältnisse genügende Sicher- 
heit bietet. 
In den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 kann 
der Richter den Vollzug der Personalhaft auch 
dann, wenn Bescheinigung geliefert ist, von 
einer Sicherheitsleistung abhängig machen. 
In der die Personalhaft zulassenden Ver- 
fügung muß in den Fällen der Artikel 1 und 3 
Absatz 1 der Betrag der Forderung, für welche 
die Personalhaft stattfindet, beziehungsweise 
der Betrag, auf welchen der Richter den be- 
treffenden Anspruch anschlägt, in Haupt= und 
Nebensache angegeben werden und der Schuld- 
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ner kann die Haft zu jeder Zeit dadurch ab- 
wenden, daß er diesen Betrag gerichtlich hinter- 
legt oder hiefür nach Maßgabe der Proceß- 
gesetze Sicherheit leistet. 
Die in Absatz 1 bezeichneten Gesuche und 
die gegen etwaige abweisende Entscheidungen 
ergriffenen Beschwerden, sowie die auf solche 
Gesuche und Beschwerden erfolgten richterlichen 
Entscheidungen sind in den Fällen der Ar- 
tikel 1 und 3 Absatz 1 dem Schuldner ver 
der Verhaftung nicht mitzutheilen und es ist 
ihm in diesen Fällen vor der Verhaftung auch 
eine Zahlungsaufforderung nicht zuzustellen. 
Die Verhaftung wird durch Einwendungen 
des Schuldners nicht aufgehalten, demselben 
bleibt jedoch vorbehalten, seine Einwendungen 
und etwaigen Entschädigungsansprüche nach 
vollzogener Verhaftung nach Maßgabe der 
Proceßgesetze geltend zu machen. 
Artikel 7. 
In der Pfalz kann die Personalhaft, wenn 
es sich nicht um die Vollstreckung eines Ur- 
theils handelt, durch welches der Schuldner 
bei Vermeidung der Personalhaft verurtheilt 
wurde und vorbehaltlich der Bestimmung des 
Artikels 26 des Gesetzes über das Executions- 
verfahren in der Pfalz vom 23. Mai 1846 
nur in Gemäßheit besonderer richterlicher Er- 
mächtigung vollstreckt werden. · 
In den Fällen der Artikel 1 Ziffer 1 und 2 
und Artikel 3 Absatz 1 ist diese Ermächtigung, 
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