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spruch, unter Vorlage der etwaigen Schriftstücke,
soweit möglich zu bescheinigen.
Handelt es sich nicht um eine bestimmte
Geldforderung, sondern um die Leistung einer
Quantität vertretbarer Sachen oder Werth-
papiere oder um einen sonstigen in Geld an-
schlagbaren Anspruch, so hat der Gläubiger
zugleich den Betrag, auf den er seinen An-
spruch anschlägt, anzugeben und auch diesen
Anschlag soweit möglich zu begründen.
Mangelt die nach Absatz 1 erforderliche
Bescheinigung, so kann in den Fällen der Ar-
tikel 1 Ziffer 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 1
die Personalhaft dennoch verhängt werden,
wenn der Gesuchsteller wegen der daraus dem
Gegner drohenden Nachtheile eine von dem
Richter nach den Umständen des Falles zu
bestimmende Sicherheit leistet oder nach dem
richterlichen Ermessen durch seine persönlichen
und Vermögensverhältnisse genügende Sicher-
heit bietet.
In den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 kann
der Richter den Vollzug der Personalhaft auch
dann, wenn Bescheinigung geliefert ist, von
einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
In der die Personalhaft zulassenden Ver-
fügung muß in den Fällen der Artikel 1 und 3
Absatz 1 der Betrag der Forderung, für welche
die Personalhaft stattfindet, beziehungsweise
der Betrag, auf welchen der Richter den be-
treffenden Anspruch anschlägt, in Haupt= und
Nebensache angegeben werden und der Schuld-
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ner kann die Haft zu jeder Zeit dadurch ab-
wenden, daß er diesen Betrag gerichtlich hinter-
legt oder hiefür nach Maßgabe der Proceß-
gesetze Sicherheit leistet.
Die in Absatz 1 bezeichneten Gesuche und
die gegen etwaige abweisende Entscheidungen
ergriffenen Beschwerden, sowie die auf solche
Gesuche und Beschwerden erfolgten richterlichen
Entscheidungen sind in den Fällen der Ar-
tikel 1 und 3 Absatz 1 dem Schuldner ver
der Verhaftung nicht mitzutheilen und es ist
ihm in diesen Fällen vor der Verhaftung auch
eine Zahlungsaufforderung nicht zuzustellen.
Die Verhaftung wird durch Einwendungen
des Schuldners nicht aufgehalten, demselben
bleibt jedoch vorbehalten, seine Einwendungen
und etwaigen Entschädigungsansprüche nach
vollzogener Verhaftung nach Maßgabe der
Proceßgesetze geltend zu machen.
Artikel 7.
In der Pfalz kann die Personalhaft, wenn
es sich nicht um die Vollstreckung eines Ur-
theils handelt, durch welches der Schuldner
bei Vermeidung der Personalhaft verurtheilt
wurde und vorbehaltlich der Bestimmung des
Artikels 26 des Gesetzes über das Executions-
verfahren in der Pfalz vom 23. Mai 1846
nur in Gemäßheit besonderer richterlicher Er-
mächtigung vollstreckt werden. ·
In den Fällen der Artikel 1 Ziffer 1 und 2
und Artikel 3 Absatz 1 ist diese Ermächtigung,
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