Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Am neunten Tage nach Verkündung des Ge= welcher eine solche Anzeige nicht gemacht wurde, 
setzes sind alle Schuldgefangenen, bezüglich von Amtswegen in Freiheit zu setzen. 
Gegeben München, den 6. April 1869. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh. 
von Lut. von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Jeb. von Hobell.
	        
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