Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 4. 
Die Abgaben von demjenigen Bergbau, 
welchen der Staat auf seine eigene Rechnung 
betreibt, bleiben als durchlaufende Post außer 
Vereinnahmung. 
II. Grubenfeldabßgabe. 
Artikel b. 
Die Grubenfeldabgabe wird nach Maßgabe 
desjenigen Raumes bestimmt, für welchen das 
Recht erworben ist, Andere vom Bergbaue 
auszuschließen. 
Als Grubenfeldabgabe sind bei geviertem 
Felde von jedem Hektar (10,000 Quadratmeter) 
der Oberfläche jährlich neun Kreuzer zu ent- 
richten. Bei Längenfeldern werden von je 
zwanzig Metern Länge ebenfalls neun Kreuzer 
als Grubenfeldabgabe erhoben. Bruchtheile 
der eben erwähnten Maßeinheiten werden für 
ganz gerechnet. 
Bei Districtsfeldern wird die Abgabe für 
denjenigen Raum, welcher die Größe von zehn 
Maximalgrubenfeldern überschreitet, mit drei 
Kreuzern von jedem Hektar berechnet. 
Artikel 6. 
Die Anlage der Grubenfeldabgabe geschieht 
durch das einschlägige Rentamt auf Grund 
der Mittheilungen der Bergbehörden. (TAr- 
tikel 14.) Der Beschluß ist dem Pflichtigen 
speciell zu eröffnen. 
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Artikel 7. 
Reelamationen sind bei Strafe des Aus- 
schlusses innerhalb einer unerstrecklichen Frist 
von dreißig Tagen, welche mit dem Tage der 
Eröffnung des Beschlusses zu laufen beginnt, 
bei dem einschlägigen Rentamte anzubringen 
und von diesem mit den bezüglichen Acten der 
vorgesetzten Regierungs-Finanzkammer vorzu- 
legen, welche hierüber nach erstattetem Vor- 
trage und collegialer Berathung in zweiter 
und letzter Instanz entscheidet. 
Artikel 8. 
Wird Bergwerkseigenthum neu erworben 
oder hört dasselbe ganz oder theilweise auf, 
so hat der treffende Zu= oder Abgang von 
dem nächstfolgenden Quartale an stattzufinden. 
Artikel 9. 
Alle auf die Anlage der Grubenfeldabgabe 
erwachsenden Verhandlungen sind tax- und 
stempelfrei zu behandeln. 
Artikel 10. 
Die Erhebung der Grubenfeldabgabe hat 
ratenweise an den für die Erhebung der Ein- 
kommensteuer bestimmten Zielen zu erfolgen. 
III. Kinkommensteuer. 
Artikel 11. 
Die Einkommensteuer wird nach den im 
Gesetze vom 31. Mai 1856 für die Abthei- 
lung II. getroffenen Bestimmungen angelegt.
	        
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