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Artikel 4.
Die Abgaben von demjenigen Bergbau,
welchen der Staat auf seine eigene Rechnung
betreibt, bleiben als durchlaufende Post außer
Vereinnahmung.
II. Grubenfeldabßgabe.
Artikel b.
Die Grubenfeldabgabe wird nach Maßgabe
desjenigen Raumes bestimmt, für welchen das
Recht erworben ist, Andere vom Bergbaue
auszuschließen.
Als Grubenfeldabgabe sind bei geviertem
Felde von jedem Hektar (10,000 Quadratmeter)
der Oberfläche jährlich neun Kreuzer zu ent-
richten. Bei Längenfeldern werden von je
zwanzig Metern Länge ebenfalls neun Kreuzer
als Grubenfeldabgabe erhoben. Bruchtheile
der eben erwähnten Maßeinheiten werden für
ganz gerechnet.
Bei Districtsfeldern wird die Abgabe für
denjenigen Raum, welcher die Größe von zehn
Maximalgrubenfeldern überschreitet, mit drei
Kreuzern von jedem Hektar berechnet.
Artikel 6.
Die Anlage der Grubenfeldabgabe geschieht
durch das einschlägige Rentamt auf Grund
der Mittheilungen der Bergbehörden. (TAr-
tikel 14.) Der Beschluß ist dem Pflichtigen
speciell zu eröffnen.
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Artikel 7.
Reelamationen sind bei Strafe des Aus-
schlusses innerhalb einer unerstrecklichen Frist
von dreißig Tagen, welche mit dem Tage der
Eröffnung des Beschlusses zu laufen beginnt,
bei dem einschlägigen Rentamte anzubringen
und von diesem mit den bezüglichen Acten der
vorgesetzten Regierungs-Finanzkammer vorzu-
legen, welche hierüber nach erstattetem Vor-
trage und collegialer Berathung in zweiter
und letzter Instanz entscheidet.
Artikel 8.
Wird Bergwerkseigenthum neu erworben
oder hört dasselbe ganz oder theilweise auf,
so hat der treffende Zu= oder Abgang von
dem nächstfolgenden Quartale an stattzufinden.
Artikel 9.
Alle auf die Anlage der Grubenfeldabgabe
erwachsenden Verhandlungen sind tax- und
stempelfrei zu behandeln.
Artikel 10.
Die Erhebung der Grubenfeldabgabe hat
ratenweise an den für die Erhebung der Ein-
kommensteuer bestimmten Zielen zu erfolgen.
III. Kinkommensteuer.
Artikel 11.
Die Einkommensteuer wird nach den im
Gesetze vom 31. Mai 1856 für die Abthei-
lung II. getroffenen Bestimmungen angelegt.