Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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im Gesetzblatte für das Königreich pro 1863/66 
Nro. 1, 2, 4, 7, 9 bis 11, 13, 15 bis 19, 21 
bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 33, 35 bis 39 
und 43 bis 47 verkünden lassen. 
g. 2. 
Budget und Finanzgesetz für die 
IX. Finanzperiode. 
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs- 
urkunde Titel VII §## 3 und 4, dann des Ge- 
setzes vom 10. Juli 1865 „die Abkürzung der 
Finanzperioden betreffend“ dem Landtage das Budget 
für die IX., die Jahre 1868 und 1869 umfas- 
sende Finanzperiode zur Prüfung vorlegen lassen 
und dem auf Grundlage desselben entworfenen 
Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von 
den Kammern beantragten Fassung unterm 16. Mai 
1868 Unsere Sanction ertheilt. 
Das gedachte Finanzgesetz nebst Beilagen ist 
bereits durch das Gesetzblatt vom 19. Mai 1868 
Nro. 27 verkündet worden. 
Für den Fall, daß an den veranschlagten Staats- 
einnahmen sich ein Ausfall ergeben sollte, wollen 
Wir Uns die geeigneten Maßnahmen, insbeson- 
dere die in Titel VII 88. 8 und 15 der Verfass 
sungsurkunde vorgesehenen Auskunftsmittel aus- 
drücklich vorbehalten haben. 
G. 3. 
Die Deckung der an die Krone Preußen 
zuleistenden Kriegskosten-Entschädigung 
betreffend. 
Nachdem der Gesetzentwurf, die Deckung der 
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an die Krone Preußen zu leistenden Kriegskosten- 
Entschädigung betreffend, die Zustimmung der bei- 
den Kammern erhalten hat, haben Wir denselben 
als Gesetz sanctionirt und durch das Gesetzblatt 
vom 4. September 1866 Nr. 6 bereits verkünden 
lassen. 
Bei Zustimmung zu diesem Gesetze haben die 
Kammern nachstehende Wünsche durch Gesammt- 
beschluß ausgesprochen: 
1)) die Staatsregierung wolle für den Fall der 
Anlehensaufbringung auf dem Wege eines 
5procentigen Steueranlehens diejenigen Ge- 
meinden mit der Anlage verschonen, welche 
nach dem Gutachten der einschlägigen Kreis- 
regierungen durch die Kriegsereignisse beson- 
ders gelitten haben; 
2) dieselbe wolle dem bayerischen Volke den ge- 
botenen Fortschritt in der Entwickelung der 
inneren staatlichen Einrichtungen, namentlich 
die Reform der Heeresverfassung, eine gesetz- 
liche Regelung des Schulwesens auf freisin- 
niger Grundlage, sowie die Sicherung voller 
Gewissensfreiheit gewähren und die unge- 
säumte Vorlage der Entwürfe zu den socialen 
Gesetzen anordnen. 
In Ansehung des Wunsches zu Ziffer 1 war 
zu weiteren Einleitungen kein Anlaß gegeben, da 
zu einem Steueranlehen nicht geschritten, sondern 
der zur Deckung der Kriegskosten-Entschädigung 
nothwendige Bedarf durch andere im Gesetze vom 
4. September 1866 vorgesehene Finanz-Opera- 
tionen beschafft worden ist. 
Dem unter Ziffer 2 ausgesprochenen Wunsche 
haben Wir inzwischen durch Vorlage der bezüg- 
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