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im Gesetzblatte für das Königreich pro 1863/66
Nro. 1, 2, 4, 7, 9 bis 11, 13, 15 bis 19, 21
bis 23, 25, 26, 28 bis 30, 32, 33, 35 bis 39
und 43 bis 47 verkünden lassen.
g. 2.
Budget und Finanzgesetz für die
IX. Finanzperiode.
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs-
urkunde Titel VII §## 3 und 4, dann des Ge-
setzes vom 10. Juli 1865 „die Abkürzung der
Finanzperioden betreffend“ dem Landtage das Budget
für die IX., die Jahre 1868 und 1869 umfas-
sende Finanzperiode zur Prüfung vorlegen lassen
und dem auf Grundlage desselben entworfenen
Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von
den Kammern beantragten Fassung unterm 16. Mai
1868 Unsere Sanction ertheilt.
Das gedachte Finanzgesetz nebst Beilagen ist
bereits durch das Gesetzblatt vom 19. Mai 1868
Nro. 27 verkündet worden.
Für den Fall, daß an den veranschlagten Staats-
einnahmen sich ein Ausfall ergeben sollte, wollen
Wir Uns die geeigneten Maßnahmen, insbeson-
dere die in Titel VII 88. 8 und 15 der Verfass
sungsurkunde vorgesehenen Auskunftsmittel aus-
drücklich vorbehalten haben.
G. 3.
Die Deckung der an die Krone Preußen
zuleistenden Kriegskosten-Entschädigung
betreffend.
Nachdem der Gesetzentwurf, die Deckung der
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an die Krone Preußen zu leistenden Kriegskosten-
Entschädigung betreffend, die Zustimmung der bei-
den Kammern erhalten hat, haben Wir denselben
als Gesetz sanctionirt und durch das Gesetzblatt
vom 4. September 1866 Nr. 6 bereits verkünden
lassen.
Bei Zustimmung zu diesem Gesetze haben die
Kammern nachstehende Wünsche durch Gesammt-
beschluß ausgesprochen:
1)) die Staatsregierung wolle für den Fall der
Anlehensaufbringung auf dem Wege eines
5procentigen Steueranlehens diejenigen Ge-
meinden mit der Anlage verschonen, welche
nach dem Gutachten der einschlägigen Kreis-
regierungen durch die Kriegsereignisse beson-
ders gelitten haben;
2) dieselbe wolle dem bayerischen Volke den ge-
botenen Fortschritt in der Entwickelung der
inneren staatlichen Einrichtungen, namentlich
die Reform der Heeresverfassung, eine gesetz-
liche Regelung des Schulwesens auf freisin-
niger Grundlage, sowie die Sicherung voller
Gewissensfreiheit gewähren und die unge-
säumte Vorlage der Entwürfe zu den socialen
Gesetzen anordnen.
In Ansehung des Wunsches zu Ziffer 1 war
zu weiteren Einleitungen kein Anlaß gegeben, da
zu einem Steueranlehen nicht geschritten, sondern
der zur Deckung der Kriegskosten-Entschädigung
nothwendige Bedarf durch andere im Gesetze vom
4. September 1866 vorgesehene Finanz-Opera-
tionen beschafft worden ist.
Dem unter Ziffer 2 ausgesprochenen Wunsche
haben Wir inzwischen durch Vorlage der bezüg-
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