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Dem von beiden Kammern diesem Gesetzentwurfe
angefügten Antrage:
„dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf
über die Erbauung einer Eisenbahn von Lan-
genzenn nach Siegelsdorf und ebenso über die
Erbauung einer Eisenbahn von Holzkirchen
nach Tölz auf den Grundlagen der über Vi-
cinalbahnen in dem Gesetzentwurfe getroffenen
Bestimmungen vorlegen zu lassen“
haben Wir theilweise durch die noch beim gegen-
wärtigen Landtage verfügte Vorlage des Gesetzent-
wurfes, die Erbauung von Vicinalbahnen zwischen
Erding und Schwaben, dann zwischen Langenzenn
und Siegelsdorf betreffend, bereits entsprochen.
Hinsichtlich der Bahn von Holzkirchen nach Tölz
gedenken Wir einen gleichartigen Gesetzentwurf
ausarbeiten und, wenn thunlich, dem nächsten Land-
tage vorlegen zu lassen, soferne bis dahin die er-
forderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein
werden.
. 13.
Die Ausdehnung der bayerischen Ost-
bahnen betreffend.
Nachdem der Gesetzentwurf, die Ausdehnung der
bayerischen Ostbahnen betreffend, die Zustimmung
der beiden Kammern erhalten hat, so haben Wir
denselben als Gesetz sanctionirt, wie solches unter
Peilage VII. Ziffer VII hier beifolgt.
14.
Die pfälzischen Eisenbahnen betreffend.
Der Gesetzentwurf, „die pfälzischen Eisenbahnen
betreffend," ist nach der von beiden Kammern er-
klärten Zustimmung von Uns als Gesetz sanctionirt
Ceilage VIII. worden, wie solches unter Ziffer VIII angefügt ist.
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8 16.
Die Erbauung von Vicinalbahnenzwischen
Erding und Schwaben, dann zwischen Lan-
genzenn und Siegelsdorf betreffen d.
Nachdem der Gesetzentwurf, die Erbauung von
Vicinalbahnen zwischen Erding und Schwaben,
dann zwischen Langenzenn und Siegelsdorf betref-
fend, die Zustimmung der beiden Kammern erhalten
hat, haben Wir denselben als Gesetz sanctionirt,
wie solches unter Ziffer IX hier beifolgt.
16.
Die privatrechtliche Stellung der Erwerbs-
und Wirthschaftsgesellschaften, dann von
Vereinen betreffend.
Die von den beiden Kammern zu dem Gesetz-
entwurfe, die Privatrechtsverhältnisse der Genossen-
schaften betreffend, beschlossenen Modificationen sind
von Uns genehmigt worden und lassen Wir die
hienach ausgefertigten beiden Gesetze, „die privat-
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts-
gesellschaften betreffend,“ dann „die privatrechtliche
Stellung von Vereinen betreffend“ unter Ziffer X
und XI verkünden.
17.
Die Actiengesellschaften, bei welchen der
Gegenstand des Unternehmens nicht in
Handelsgeschäften besteht, betreffend.
Den Gesetzentwurf, „die Actiengesellschaften, bei
welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht
in Handelsgeschäften besteht, betreffend ,“ haben
Beilage X.
Beilage XI.