Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Wir in der von beiden Kammern angenommenen 
Fassung sanctionirt und lassen das hienach ausge- 
Beilage XII. fertigte Gesetz unter Ziffer XII folgen. 
. 18. 
Die fürstlich Thurn= und Taris'schen Ci- 
vilgerichte in Regensburg betreffend. 
Dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern 
über den Gesetz-Entwurf, „die fürstlich Thurn- 
und Taxis'schen Civilgerichte in Regensburg be- 
treffend", haben Wir Unsere Sanection ertheilt 
und lassen das hienach ausgefertigte Gesetz unter 
Beilage XIII. Ziffer XIII zur Verkündung bringen. 
G. 19. 
Die Proceßordnung in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten für das Königreich 
Bayern und das Einführungsgesetz hiezu 
betreffend. 
Wir haben den Entwürfen: 
1) einer Proceßordnung in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten für das Königreich Bayern, 
2) des Einführungsgesetzes hiezu in der ven 
beiden Kammern beschlossenen Fassung Un- 
sere Sanction ertheilt und wird das hienach 
ausgefertigte, unter Ziffer XIV nebst einer 
Beilage anliegende Einführungsgesetz erlassen. 
Beilage XIV. 
K. W. 
Das Wehrgeld betreffend. 
Den Gesetzentwurf: „das Wehrgeld betreffend“ 
haben Wir in der von den beiden Kammern be- 
816 
schlossenen Fassung genehmigt und ist das hienach 
ausgefertigte Gesetz hier unter Ziffer XV beigefügt. Beilage 
g. 21. 
Das Militärstrafgesetzb uch und die Mili- 
tärstrafgerichtsordnung für das König- 
reich Bayern, dann das Einführungs- 
Gesetz hiezu betreffend. 
Wir haben die Entwürfe 
1) eines Militärstrafgesetzbuches für das König- 
reich Bayern, 
2) einer Militärstrafgerichtsordnung für das 
Königreich Bayern, 
3) eines Einführungsgesetzes hiezu 
in der von beiden Kammern beschlossenen Fassung. 
genehmigt und wird das hienach ausgefertigte, un- 
ter Ziffer XVI mit zwei Beilagen anliegende Ein-Beilage 
führungsgesetz erlassen. 
8. 22. 
taatsanwaltschaft an den Landge- 
richten der Pfalz betreffend. 
Die von beiden Kammern beschlossenen Modi- 
ficationen zu dem Gesetzentwurfe, „die Polizei- 
Commissäre in der Pfalz betreffend“ haben Wir 
genehmigt und lassen das hienach ausgefertigte 
Gesetz „die Staatsanwaltschaft an den Landgerich- 
ten der Pfalz betreffend“ unter Ziffer XVII Leilze 
Die 
folgen. 
K. 23. 
Friedensvertrag zwischen Bayern und 
Preußen. 
Ueber den gemeinschaftlichen Beschluß der bei-
	        
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