Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

817 
den Kammern bezüglich des auf Unseren Befehl 
denselben mitgetheilten Friedensvertrages zwischen 
Bayern und Preußen vom 22. August 1866 und 
des zu oemselben zehhrigen Protokolls vom näm- 
lichen Tage haben Wir bereits unterm 4. Sep- 
tember 1866 Unsere Königliche Entschließung 
ertheilt und durch das Gesetzblatt pro 1866/69 
Nro. 5 verkündigen lassen. 
S. 24. 
Zoll= und Handelsverhältnisse im All- 
temeinen und für die Zukunft. 
A. Den gemeinschaftlichen Beschlüssen der bei- 
den Kammern bezüglich der an dieselben gebrach- 
ten Mittheilungen: 
4) über die Bekanntmachung vom 13. Novem- 
ber 1865 „den Vertrag mit dem Großherzogthume 
Weimar wegen der Zoll= und Handels-Verhält- 
nisse, dann wegen der Besteuerung der inneren 
Erzeugnisse in der Enclave Ostheim betreffend," 
2) über die Königlich Allerhöchste Verordnung 
vom 1. Februar 1866 „die Tara für Rohzucker 
betreffend," 
3) über die Königlich Allerhöchste Verordnung 
vom 1. Februar 1866 „die Berechnung der Steuer 
für Bercitung von Zucker aus getrockneten Rüben 
betreffend," 
4) über die Bekanntmachung vom 31. Januar 
1866 „die Verlängerung des Vertrages wegen 
Fortdauer des Anschlusses des Fürstenthumes Pyr- 
mont an das Zollsystem Preußens und der übri- 
gen Staaten des Zollvereines betreffend,“ 
5) über die Bekanntmachung vom 6. Februar 
1866 „die Fortdauer des Anschlusses des Groß- 
herzogthums Luxemburg an das Zollsystem 
818 
Preußens und der übrigen Staaten des Zoll- 
vereines betreffend, 
6) über die Bekanntmachung vom 24. März 
1866 „den Handelsvertrag zwischen dem Zoll- 
verein und Italien betreffeud," 
7) über die Bekamtmachung vom 10. April 
1866 „das Verbot der Pferdeausfuhr betreffend," 
8) über die Bekanntmachung vom 3. Mai 1866 
„ die Ernenerung des Vertrages zwischen dem Zoll- 
vereine und der freien Stadt Bremen wegen Beför- 
derung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betr.“, 
sowie ferner dem Gesammtöeschlusse beider Kam- 
mern über die weiter an dieselben gemachten Mit- 
theilungen, nämlich: 
a. des Vertrages zwischen Bayern, dem Nord- 
deutschen Bunde, Württemberg, Baden und Hessen 
dd. Berlin den 8. Juli 1867 „die Fortdauer des 
Zoll= und Handelsvereines betreffend,“ nebst Schluß- 
protokoll von gleichem Tage — und 
b. der Uebereinkunft zwischen Bayern, Preußen, 
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, den bei 
dem thüringischen Zoll= und Handelsvereine be- 
theiligten Staaten Braunschweig und Oldenburg 
wegen Erhebung einer Abgabe von Salz, 
dd. Berlin, den 8. Mai 1867 nebst dem Schluß- 
protekolle rom gleichen Tage 
ist durch die Königlichen Declarationen vom 
24. Juni 1866 und 16. November 1867 die Ge- 
nehmigung ertheilt und hienach durch die Gesetz- 
blätter vom 28. Juni 1866 und 21. November 
1867 Nro. 3 und 44 bereits das Erforderliche 
verkündet worden. 
B. Wir haben die nachbezeichneten, bereits 
publicirten Bekanntmachungen als: 
79
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.