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III. Abschnitt.
Wünsche und Anträge.
A.
Wünsche und Anträge zum sinanzgesetz und Pudget.
g. 33.
Wir beauftragen Unser Staatsministerium
des Handels und der öffentlichen Arbeiten, dem
von beiden Kammern in ihrem Gesammtbeschlusse
über das Budget der IX. Finanzperiode ausge-
sprochenen Wunsche:
„es möge auf eine Mehrung der Einnah-
men des Pensions= und Unterstützungsfonds
der Verkehrsanstalten durch Erhöhung der
Pflichtbeiträge auf 2% des Gehaltsbetrages
Bedacht genommen werden“,
bei der in Aussicht genommenen Revision der
Bestimmungen über die Pensions= und Unter-
stützungscassa für die nicht mit pragmatischen
Rechten angestellten Beamten und Bediensteten
der k. Verkehrsanstalten die thunlichste Bedacht-
nahme zuzuwenden.
g. 34.
Der an Uns gestellten Bitte:
„Anordnung dahin ergehen zu lassen, daß
em gegenwärtig versammelten Landtage die
Einsicht in diejenigen Inventarien gestattet
werde, welche nach den Bestimmungen des
Familienstatutes vom 5. August 1819 gemäß
Artikel VI des Gesetzes vom 1. Juli 1834
— die Civilliste betreffend — geführt und
stets in Eridenz gehalten werden müssen,"
haben Wir gerne willfahrt und über die von Uns
getroffene Verfügung beiden Kammern des Land=
tages unter'm 16. März d. Is. Mittheilung ma-
chen lassen.
g. 36.
Den an Uns gebrachten Antrag:
„die Bestimmungen über die Diäten einer
Revision zu unterziehen“
haben Wir einer reiflichen Erwägung unterstellen
lassen. Dabei haben wir die Ueberzeugung ge-
wonnen, daß abgesehen von den Schwierigkeiten,
welche im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der
obwaltenden Verhältnisse überhaupt einer durch-
greifenden, auf alle Zweige des Staatsdienstes
sich erstreckenden Revision der Bestimmungen über
das Diätenwesen entgegentreten, von einer soi-
chen Revision die von den beiden Kam ern in
Aussicht genommene Ausgleichung der Diätensätze
der verschiedenen Beamtenkategorien mit gleichzeitiger
Erleichterung der Staatscassa nicht zu erwarten ist.
Es ist jedoch Unser Wille, daß der Aufwand
an Diälen für auswärtige Dienstgeschäfte auf das
nothwendige daß beschränkt bleibe und daß diesem
Gegenstande vornehmlich auch bei der in Aussicht
genommenen Nevision des dermaligen Strafpre-
cesses die geeignete Bedachtnahme zugewendet werde.
g. 36.
uf die an Uns gestellten Anträge:
„daß die Gendarmerie baldmoͤglichst ein-
facher und zweckmäßiger gekleidet und be-
waffnet, ferner soweit möglich in disponiblen
ärarialischen Gebäuden untergebracht und
zur Vermeidung der unverhältnihmäßigen
Kosten des Transportes ertrankter Gendarmen
in die Militärkrankenhäuser Vereinbarungen