Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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III. Abschnitt. 
Wünsche und Anträge. 
A. 
Wünsche und Anträge zum sinanzgesetz und Pudget. 
g. 33. 
Wir beauftragen Unser Staatsministerium 
des Handels und der öffentlichen Arbeiten, dem 
von beiden Kammern in ihrem Gesammtbeschlusse 
über das Budget der IX. Finanzperiode ausge- 
sprochenen Wunsche: 
„es möge auf eine Mehrung der Einnah- 
men des Pensions= und Unterstützungsfonds 
der Verkehrsanstalten durch Erhöhung der 
Pflichtbeiträge auf 2% des Gehaltsbetrages 
Bedacht genommen werden“, 
bei der in Aussicht genommenen Revision der 
Bestimmungen über die Pensions= und Unter- 
stützungscassa für die nicht mit pragmatischen 
Rechten angestellten Beamten und Bediensteten 
der k. Verkehrsanstalten die thunlichste Bedacht- 
nahme zuzuwenden. 
g. 34. 
Der an Uns gestellten Bitte: 
„Anordnung dahin ergehen zu lassen, daß 
em gegenwärtig versammelten Landtage die 
Einsicht in diejenigen Inventarien gestattet 
werde, welche nach den Bestimmungen des 
Familienstatutes vom 5. August 1819 gemäß 
Artikel VI des Gesetzes vom 1. Juli 1834 
— die Civilliste betreffend — geführt und 
stets in Eridenz gehalten werden müssen," 
haben Wir gerne willfahrt und über die von Uns 
getroffene Verfügung beiden Kammern des Land= 
tages unter'm 16. März d. Is. Mittheilung ma- 
chen lassen. 
g. 36. 
Den an Uns gebrachten Antrag: 
„die Bestimmungen über die Diäten einer 
Revision zu unterziehen“ 
haben Wir einer reiflichen Erwägung unterstellen 
lassen. Dabei haben wir die Ueberzeugung ge- 
wonnen, daß abgesehen von den Schwierigkeiten, 
welche im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der 
obwaltenden Verhältnisse überhaupt einer durch- 
greifenden, auf alle Zweige des Staatsdienstes 
sich erstreckenden Revision der Bestimmungen über 
das Diätenwesen entgegentreten, von einer soi- 
chen Revision die von den beiden Kam ern in 
Aussicht genommene Ausgleichung der Diätensätze 
der verschiedenen Beamtenkategorien mit gleichzeitiger 
Erleichterung der Staatscassa nicht zu erwarten ist. 
Es ist jedoch Unser Wille, daß der Aufwand 
an Diälen für auswärtige Dienstgeschäfte auf das 
nothwendige daß beschränkt bleibe und daß diesem 
Gegenstande vornehmlich auch bei der in Aussicht 
genommenen Nevision des dermaligen Strafpre- 
cesses die geeignete Bedachtnahme zugewendet werde. 
g. 36. 
uf die an Uns gestellten Anträge: 
„daß die Gendarmerie baldmoͤglichst ein- 
facher und zweckmäßiger gekleidet und be- 
waffnet, ferner soweit möglich in disponiblen 
ärarialischen Gebäuden untergebracht und 
zur Vermeidung der unverhältnihmäßigen 
Kosten des Transportes ertrankter Gendarmen 
in die Militärkrankenhäuser Vereinbarungen
	        
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