Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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beauftragen Wir Unsere sämmtlichen Civil- 
Staatsministerien, die Einleitungen zur Ausarbei- 
tung eines bezüglichen Gesetzentwurfes alsbald ein- 
treten zu lassen, indem Wir Uns die Erwägung 
der Frage, ob derselbe dem nächsten Landtage vor- 
zulegen sei, noch vorbehalten. 
8. 40. 
Aus Anlaß des ausgesprochenen Wunsches: 
„bei den künftigen Budgetvorlagen zur 
Erleichterung des Ueberblicks des Betrages 
der gesammten Penfionen eine Zusammen- 
stellung sämmtlicher pragmatischer Pensionen 
in Einem Verzeichnisse beizugeben. 
tragen Wir Unserem Staateministerium der 
Finanzen auf, den künftigen Budgetverlagen eine 
summarische Zusammenstellung der sämmtlichen 
Pensionen nach deren jeweiligem Stande anzu- 
reihen. 
C. 41. 
Wir haben, den Wünschen der beiden Kammern 
entsprechend, bereits genehmigt: 
1) daß zur dringend gebotenen Verstärkung. 
der Controle der Mobiliar-Feuerversicherun- 
gen diesseits des Rheins die Mitwirkung der 
Brandversicherungs = Inspectoren unbeschadet 
ihrer eigentlichen Dienstesaufgabe in Anspruch 
genommen, daß 
2) behufs der Gewinnung der Mittel für die 
Remunerirung dieser außerordentlichen Dienst- 
leistungen, sowie für die Bestellung einer ähnli- 
chen Controle in der Pfalz den Mobiliar= 
feuerversicherungsgesellschaften, soweit thun- 
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lich, ein angemessener Concurrenzbeitrag auf- 
erlegt, daß 
3) eventuell zur Ergänzung des bezügli 
Bedarfes diesseits des Rheins ein Aversalzu- 
schuß bis zu dem Marimalbetrage von 10,000 fl. 
von der Immobili g 
an die königl. Centralstaatscassa je nach Be- 
darf in jedem Jahre der IX. Finanzperiode 
geleistet werde, und daß endlich 
4. 5441 
seuer versicher 8 t 
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4) in Erwägung gezogen werde, ob und in 
welcher Weise den Districtspolizeibehörden in 
Ansehung der ihnen nach den Bestimmungen 
des Brandversi #erungsgesetzes vom 28. Mai 
1852 dermalen obliegenden Geschäfte etwa eine 
erhebliche Erleichterung gewährt werden könne. 
g. 42. 
Hinsichtlich der an Uns gebrachten Bitte: 
„die Ausführung der Brücke über die 
Donau bei Vilshofen durch die Organe der 
Staatsregierung in Angriff zu nehmen, se- 
bald der Mehrbedarf für diese Brücke über 
den zur Zeit admassirten. Brückenbaufond in 
Vilshofen durch vertragsmäßige Ueberlassung 
des Localmalzaufschlages an den Staat duf 
eine angemessene Reihe von Jahren sicher 
gestellt sein wird“ 
erwidern Wir, daß der Bau der Brücke in An- 
griff genommen werden wird, sobald die vertrags- 
mäßige Ueberlassung des admassirten Brückenbau- 
fonds, sowie des Localmalzaufschlages an den Staat 
auf eine entsprechende Dauer sicher gestellt sein 
wird, da die bautechnischen Vorbereitungen zu dem 
Brückenbaue bereits angeordnet sind.
	        
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