Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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sches Gebiet fallende Strecke dieser Bahn aus- 
gedehnt werde, und 
2) die zur Erbauung der Zellerthalbahn erfor- 
derliche Bausumme von 550,000 fl. aus der 
mit 4% Zinsen für die Alsenz= und Donners- 
berger Bahn garantirten Gesammtsumme von 
13,250,000 fl. entnommen, eventuell die des- 
falls bestehende Zinsengarantie für den Be- 
trag von 550,000 fl. zur Erbauung der Zeller- 
thalbahn erhöht werde," 
ertheilen Wir die Genehmigung. 
- 
Die Leistung von Beiträgen für die 
Feuerwehren von Seite der Immobiliar= 
Feuerversicherungsanstalt und der Mobi- 
liar-Feuer-Versicherungsgesellschaften. 
Die an uns gestellten Bitten: 
I. eine Revision der durch Gesetz und Verord- 
nung getroffenen Bestimmungen über das 
Feuerversicherungswesen anzuordnen, 
insbesondere dahin gehend, daß die Feuer- 
versicherungs-Anstalten und-Gesellschaften ver- 
pflichtet würden, Theile ihrer Brutto-Ein- 
nahme den Gemeinden und Vereinen zur Ver- 
besserung ihrer Feuerlösch-Anstalten und zur 
Gründung eines Unterstützungsfondes für die 
im Dienste verunglückten oder beschädigten 
Mitglieder der Feuerwehren oder ihrer Relic- 
ten zu überlassen; 
Vorforge treffen zu lassen, daß, bis diese 
Revision erfolgt ist, für den letztbezeichneten 
Zweck im nächsten Finanzgesetze ein Betrag 
von 5000 fl. ausder Immobilien-Versicherungs- 
Anstalt für die diesseitigen Landestheile ge- 
sichert werde; 
darüber Erhebungen anzuordnen, ob es 
nicht thunlich sei, den sämmtlichen bereits 
jetzt im Königreiche zugelassenen Mobiliar= 
Versicherungsanstalten eine verhältnißmäßige 
Beitragsleistung zu dem gleichen Zwecke auf- 
zulegen, wie solche ohnedieß bereits von einem 
Theile derselben freiwillig oder statutenmäßig 
stattfindet,“ 
gedenken Wir in sorgfältige Erwägung zu neh- 
men, und werden denselben, soweit thunlich, die 
geeignete Berücksichtigung zuwenden lassen. 
III. 
g. 56. 
Einige Abänderungen des in der Pfalzgel- 
tenden Strafproceßgesetz buches betreff. 
Dem übereinstimmenden Antrage der beiden 
Kammern vom 17. April 4869, einige Abänder- 
ungen des in der Pfalz geltenden Strafproceß= 
gesetzbuches im Wege eines Specialgesetzes eintreten 
zu lassen, haben Wir Unsere Genehmigung er- 
theilt und lassen das von Uns sanctionirte be- 
zügliche Gesetz unter Ziff. XVIII publiciren. 
g. 69. 
Die Besoldungsverhältnisse der dieß- 
rheinischen protestantischen Geistlichkeit 
Bayerns betreffend. 
Der an Uns gestellten Bitte: 
„die Ueberschüsse an dem Staatsaufwand 
der IX. Finanzperiode und zwar: 
a) bei dem katholischen Cultus-Etat die 
volle Summe der in Folge der Revision der 
# 
Beil.
	        
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