Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Pfründefassionen an den Budget-Positionen 
für Aufbesserung gering dotirter katholischer 
Pfarreien während der IX. Finanzperiode 
eintretenden Erübrigungen den Diöcesen-Eme- 
riten-Anstalten als Fundationscapital über- 
weisen zu lassen; 
b) bei dem protestantischen Cultus-Etat 
die volle Summe der in Folge der Rewvision 
der Pfründe-Fassionen an den Budget-Po- 
sitionen für Aufbesserung gering dotirter 
protestantischer Pfarreien während der IX. 
Finanz-Periode eintretenden Erübrigungen 
der allgemeinen protestantischen Pfarr-Un- 
terstützungs-Cassa als Fundations-Capital 
überweisen zu lassen mit der Bestimmung, 
daß die Zinsen desselben zu Alterszulagen für 
solche protestantische Geistliche verwendet wer- 
den, welche verheirathet, oder Wittwer mit 
Kindern sind, einer älteren Dienstclasse an- 
gehören und noch nicht in den Genuß einer 
Pfarrei eingetreten sind, deren Fassion das 
Erträgniß von 900 fl. übersteigt,“ 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung in der 
Art, daß die treffenden Erübrigungen, soweit die- 
selben nicht etwa zur Deckung unvermeidlicher 
Mehrausgaben des katbolischen und protestantischen 
Cultus-Etats erforderlich sind, in der angedenteten 
Weise zur Verwendung zu kommen haben. 
g. 60. 
Die Auslegung des Art. 14 des Nola- 
riatsgesetzes vom 10. November 1861 be- 
treffend. 
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns ge- 
brachten Antrage der beiden Kammern entsprechend, 
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zur antbentischen Interpretation des Artikels 14 
des Notariatsgesetzes vom 10. November 1861 mit 
Gesetzeskraft zu verordnen: 
„Bei Bestellung von Hypotheken, sowie bei 
Beschränkungen in der Befugniß zur weiteren 
Verpfändung oder Veräußerung, welchen sich 
der Besitzer von Liegenschaften oder gleichge- 
achteten Rechten in Beziehung auf eine Schuld- 
verbindlichkeit unterwirft, desgleichen bei 
Uebertragung oder Verpfändung einer im 
Hypothekenbuche eingetragenen Forderung ist 
die Acceptation des Berechtigten (Gläubigers, 
Cessionars) dem Gebote des Artikels 14 des 
Notariatsgesetzes nicht unterworfen.“ 
S. 61. 
Die Einführung einer Hundestener 
betreffend. 
Auf den an Uns gebrachten Antrag beider 
Kammern, 
„in baldige Erwägung ziehen zu lassen, ob 
nicht die bereits sehr fühlbar gewordenen, durch 
eine übergroße Anzahl von Hunden veran- 
laßten, und durch deren stetige Vermehrung 
noch in höherem Maße zu befürchtenden Be- 
lästigungen und Gefährdungen der Menschen 
und die sonstigen desfallsigen Mißstände durch 
gesetzliche Vorschristen über das Halten von 
Hunden überhaupt und insbesondere durch 
gesetzliche Einführung einer entsprechend hohen 
allgemeinen Auflage auf die Hunde beseitigt 
oder doch erheblich gemindert werden können, 
und bejahenden Falles dem nächsten Land- 
tage einen Gesetzentwurf auf Einführung einer
	        
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