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allgemeinen Auflage auf die Hunde vorlegen
zu lassen,“
erwidern Wir, daß die dem gedachten Antrage
zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse
Unserer Aufmerksamkeit nicht entgangen sind
und Wir darum bereits Unser Staatsministe-
rium des Innern beauftragt haben, einen Gesetz-
entwurf in Betreff der Einführung einer Abgabe
für das Halten von Hunden auszuarbeiten.
8. 62.
Ausdehnung der Bestimmungen des Ar—
tikel 40 Ziffer 4 des Wehrverfassungs-
gesetzes vom 30. Januar 1868 auf städti-
sche Handelsschulen betreffend.
In Erfüllung der von beiden Kammern an Uns
gebrachten Bitte:
„zu verfügen, daß den Zöglingen an den
städtischen Handelsschulen gestattet werde, sich
den Schlußprüfungen der kgl. Gewerbsschulen,
beziehungsweise der Handelsabtheilung der-
selben zu untersiellen und daß ihnen im Falle
der Befähigung das Maturitätszeugniß der
Gewerbsschule zu ertheilen sei,"
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des
Handels und der öffentlichen Arbeiten, welches
Wir bereits ermächtigt haben, die zur Vornahme
der Absolutorialprüfungen an den Gewerbsschulen
des Königreichs erforderlichen Vollzugsbestimmun=
gen zu erlassen, in dieser Prüfungsordnung die
Theilnahme der Zöglinge der städtischen Handels-
schulen an den Schlußprüfungen der k. Gewerbs-
schulen näher zu regeln und denselben im Falle
der Befähigung das Maturitätszeugniß der Ge-
werbsschule ausfertigen zu lassen.
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g. 63.
Die Erbaunngeiner Vicinaleisenbahn von
Steinach nach Rothenburg betreffend.
Der von beiden Kammern an Uns gebrachten
Bitte:
„dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf
über die Erbauung einer Vicinaleisenbahn
von Steinach nach Rothenburg vorlegen zu
lassen,“
werden Wir willfahren, sobald die erforderlichen
technischen Erhebungen und die zur Beurtheilung
dieses Unternehmens sonst noch nöthigen Anhalts=
punkte gewonnen sein werden.
. 64.
Die Besteuerung der aus dem Auslande
bezogenen und dort besteuerten Capital-
renten betreffend.
Entsprechend dem Antrage der beiden Kammern,
finden Wir Uns bewogen, mit Gesetzeskraft und
zwar mit der Wirksamkeit vom Beginne der näch-
sten gesetzlichen Fatirungsperiode für die Capital=
rentensteuer zu verordnen:
„Der nach Art. 7 Abs. II des Capital-
rentensteuergesetzes vom 31. Mai 1856 ge-
stattete Abzug der im Auslande bezahlten
Capitalrentensteuer erstreckt sich nur auf die
an das Staatsärar zu entrichtende Steuer.
Die Beiziehung der betreffenden Rentenbe-
sitzer zu den Kreis-, Districts= und Gemeinde-
Lasten und die Einquartierungslast hat dagegen
nach ihrer ganzen Capitalrentensteuer ohne
Abzug zu erfolgen.“