Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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allgemeinen Auflage auf die Hunde vorlegen 
zu lassen,“ 
erwidern Wir, daß die dem gedachten Antrage 
zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse 
Unserer Aufmerksamkeit nicht entgangen sind 
und Wir darum bereits Unser Staatsministe- 
rium des Innern beauftragt haben, einen Gesetz- 
entwurf in Betreff der Einführung einer Abgabe 
für das Halten von Hunden auszuarbeiten. 
8. 62. 
Ausdehnung der Bestimmungen des Ar— 
tikel 40 Ziffer 4 des Wehrverfassungs- 
gesetzes vom 30. Januar 1868 auf städti- 
sche Handelsschulen betreffend. 
In Erfüllung der von beiden Kammern an Uns 
gebrachten Bitte: 
„zu verfügen, daß den Zöglingen an den 
städtischen Handelsschulen gestattet werde, sich 
den Schlußprüfungen der kgl. Gewerbsschulen, 
beziehungsweise der Handelsabtheilung der- 
selben zu untersiellen und daß ihnen im Falle 
der Befähigung das Maturitätszeugniß der 
Gewerbsschule zu ertheilen sei," 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten, welches 
Wir bereits ermächtigt haben, die zur Vornahme 
der Absolutorialprüfungen an den Gewerbsschulen 
des Königreichs erforderlichen Vollzugsbestimmun= 
gen zu erlassen, in dieser Prüfungsordnung die 
Theilnahme der Zöglinge der städtischen Handels- 
schulen an den Schlußprüfungen der k. Gewerbs- 
schulen näher zu regeln und denselben im Falle 
der Befähigung das Maturitätszeugniß der Ge- 
werbsschule ausfertigen zu lassen. 
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g. 63. 
Die Erbaunngeiner Vicinaleisenbahn von 
Steinach nach Rothenburg betreffend. 
Der von beiden Kammern an Uns gebrachten 
Bitte: 
„dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf 
über die Erbauung einer Vicinaleisenbahn 
von Steinach nach Rothenburg vorlegen zu 
lassen,“ 
werden Wir willfahren, sobald die erforderlichen 
technischen Erhebungen und die zur Beurtheilung 
dieses Unternehmens sonst noch nöthigen Anhalts= 
punkte gewonnen sein werden. 
. 64. 
Die Besteuerung der aus dem Auslande 
bezogenen und dort besteuerten Capital- 
renten betreffend. 
Entsprechend dem Antrage der beiden Kammern, 
finden Wir Uns bewogen, mit Gesetzeskraft und 
zwar mit der Wirksamkeit vom Beginne der näch- 
sten gesetzlichen Fatirungsperiode für die Capital= 
rentensteuer zu verordnen: 
„Der nach Art. 7 Abs. II des Capital- 
rentensteuergesetzes vom 31. Mai 1856 ge- 
stattete Abzug der im Auslande bezahlten 
Capitalrentensteuer erstreckt sich nur auf die 
an das Staatsärar zu entrichtende Steuer. 
Die Beiziehung der betreffenden Rentenbe- 
sitzer zu den Kreis-, Districts= und Gemeinde- 
Lasten und die Einquartierungslast hat dagegen 
nach ihrer ganzen Capitalrentensteuer ohne 
Abzug zu erfolgen.“
	        
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