Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

843 
„Zu dem Ende haben die bayerischen Staats- 
angehörigen, welche im Auslande bereits be- 
steuerte Capitalrenten beziehen, ihre sämmtlichen 
in= und ausländischen Capitalrenten nach Maß- 
gabe der im Abschnitte II des Capitalrenten= 
Steuergesetzes über das Verfahren bei Anlage 
der Capitalrentensteuer getroffenen Bestim- 
mungen und unter dem Präjudiz der dortselbst 
bestimmten Strafen zu fatiren; es bleibt ihnen 
jedoch vorbehalten, zum Zwecke der Berech- 
nung des ihnen gestatteten Steuerabzuges den 
Jahresbetrag oder die Stenerclasse ihrer in- 
ländischen und ihrer ausländischen Renten 
gesondert zu erklären."“ 
Indem Wir Unseren Lieben und Getreuen 
diesen Abschied ertheilen, blicken Wir mit Befrie- 
digung auf die Ergebnisse der nunmehr zu Ende 
gelangten Sitzungsperiode. 
Folgenschwere, tiefwirkende Ereignisse sind über 
Unser geliebtes Land hingegangen, seitdem Wir 
mit Unserer Entschließung vom 10. Mai 1866 
die Landesvertretung zum Beginne der jetzt zum 
Abschlusse gediehenen Sitzungsperiode berufen haben. 
Die Landesvertretung hat Uns mit opferwilliger 
Hingebung beigestanden, die Folgen, welche sich 
daraus entwickelt haben, zu tragen, und die Ge- 
staltungen, welche daraus hervorgegangen sind, in der 
für Unser Königreich gedeihlichsten Weise zu ordnen. 
Unserer landesväterlichen Absicht, die innere 
Entwicklung des Königreiches nach allen Richtungen 
zu fördern, ist die Landesvertretung mit Bereit- 
willigkeit entgegengekommen und eine Reihe wich- 
tiger, eingreifender und wohlthätiger Gesetze sind 
unter ihrer verfassungsmäßigen Mitwirkung zu 
Stande gebracht worden. Die aufopfernde Thä- 
844 
tigkeit der Gesetzgebungs-Ausschüsse beider Kammern 
verdient hiebei Unsere besondere Anerkennung. 
Wenn auch Einzelnes, dessen Abschluß Wir in 
landesväterlicher Fürsorge für das Wohl Unseres 
Landes zu wünschen veranlaßt waren, nicht zu 
einer befriedigenden Lösung zu gelangen vermochte, 
so sind doch die Aufgaben, welche der gegenwärtig 
zu. Ende gehende Landtag wirklich erledigt hat, so 
umfassender und bedeutender Natur, wie sie vor 
ihm noch kaum ein Landtag zu lösen berufen war. 
Wir sehen darum auch mit zuversichtlicher 
Hoffnung der Neugestaltung und Besserung der 
inneren Verhältnisse entgegen, welche sich aus den 
zu Stande gekommenen Gesetzen, insbesondere aus 
den Socialgesetzen und aus der Civilproceßordnung, 
in Bälde ergeben wird. 
Gerne erkennen Wir dasjenige an, was die 
Landesvertretung zur Erhaltung der Ordnung und 
des Gleichgewichtes im Staatshaushalte beige- 
tragen und was sie gethan hat, um Unseren 
Bemühungen, sämmtlichen Provinzen Unseres 
Königreichs die zu ihrem Aufblühen erforder- 
liche Vermehrung wichtiger Verkehrsadern zu ver- 
schaffen, den Erfolg zu sichern. 
Wir begrüßen mit Freude die Grundlagen, 
welche unter treuer Beihilfe der Landesvertretung 
für die bessere Organisation Un seres Heeres, 
für die Erhöhung seiner Wehrfähigkeit und für 
die gesetzliche Regelung der Militär-Strafrechts- 
pflege gewonnen worden sind. 
In demjenigen, was unter Mitwirkung der Lan- 
desvertretung erreicht worden ist, sehen Wir eine 
erneute und erhöhte Bürgschaft für die Wohlfahrt 
Unseres Königreiches, für die Erhaltung seiner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.