Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Zehn Meter heißen das Dekameter, tausend 
Meter das Kilometer. 
B. Flächenmaße. 
Die Einheit bildet das Quadratmeter. Hun- 
dert Quadratmeter heißen das Ar. Zehn- 
tausend Quadratmeter heißen das Hektar. 
C. Körpermaße. 
Die Grundlage bildet das Kubikmeter. Die 
Einheit ist der tausendste Theil eines Kubik- 
meters oder ein Kubikdecimeter und heißt das 
Liter. 
Hundert Liter oder der zehnte Theil des 
Kubikmeters heißt das Hektoliter. 
D. Gewicht. 
Die Einheit des Gewichtes bildet das 
Kilogramm oder Kilo (gleich zwei Zoll- 
pfund). 
Es ist das Gewicht eines Liters destillirten 
Wassers bei — 4 Gr. des hunderttheiligen 
Thermometers. 
Das Kilogramm wird in tausend Gramme 
getheilt mit decimalen Unterabtheilungen. 
Zehn Gramme heisen das Dekagramm. 
Der zehnte Theil eines Grammes heißt 
das Decigramm, der hundertste das Centi- 
gramm, der tausendste das Milligramm. 
Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund. 
Fünfzig Kilogramm oder hundert Pfund 
heißen der Centner. 
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Tausend Kilogramm oder zweitaufend Pfund 
heisßen die Tonne. 
Artikel 
Ein von diesem Gewichte (Art. 2) abwei- 
chendes Medicinal-, Gold-, Silber-, Juwelen- 
und Perlengewicht findet nicht statt. 
Artikel 4. 
In Beétreff des Münzgewichts verbleibt es 
bei den im Art. 1 des Münzvertrags vom 
24. Januar 1857 gegebenen Bestimmungen. 
Artikel b5. 
Die bestehenden Feldmaße bleiben bis auf 
Weiteres in Geltung. 
Artikel 6. 
Nach beglaubigten Copien des Urmaßes 
und des Urgewichtes für den Norddeutschen 
Bund werden die Normalmaße und Normal- 
gewichte hergestellt und richtig erhalten. 
Artikel 7. 
Zum Zumessen und Zuwägen im öffent- 
lichen Verkehre dürfen nur in Gemähheit 
dieser Maß= und Gewichtsordnung gehörig 
gestempelte Maße, Gewichte und Waagen an. 
gewendet werden. 
Der Gebrauch ungestempelter oder nicht 
im richtigen Stande erhaltener Maße, Ge- 
wichte und Waagen ist untersagt, auch wenn
	        
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