Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser 
Maß= und Gewichtsordnung entsprechen. 
Die näheren Bestimmungen über die äu- 
ßersten Grenzen der im öffentlichen Verkehre 
noch zu duldenden Abweichungen von der 
absoluten Richtigkeit erfolgen im Verocdnungs- 
wege. 
Artikel 8. 
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten 
nach Stärkegraden dürfen zur Ermittlung, 
des Alkoholgchaltes nur gehörig gestempelte 
Meßinstrumente angewendet werden. 
Artikel 9. 
Die Bestimmungen darüber, ob und nach 
welchem Maßsysteme die Eichung und Stem- 
pelung von Garnhaspeln, Gas= und Wasser- 
messern, dann von Kalk-, Kohlen= und Torf- 
maßen zu geschehen hat, sowie die Bestim- 
mungen darüber, ob und welche Fässer und 
Schankgefäße der Eichung zu unterwerfen 
sind, bleiben der Verordnung vorbehalten. 
Artikel 10. 
Zur Eichung und Stempelung sind nur 
diejenigen Maße und Gewichte zuzulassen, 
welche den in Art. 2 dieser Maß= und Ge- 
wichtsordnung benannten Größen oder ihrer 
Hälfte, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn- 
und Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist 
serner die Eichung und Stempelung fortge- 
setzter Halbirungen des Liters. 
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Artikel 11. 
Die Eichung und Stempelung erfolgt aus- 
schließlich durch obrigkeitlich bestellte Personen, 
welche mit den erforderlichen, nach den Nor- 
malmaßen und Gewichten (Art. 6) herge- 
stellten Eichungsnormalen versehen sind. 
Die Anfertigung der Eichungsnormale und 
deren periodisch wiederkehrende Vergleichung 
mit den Normalmaßen und Gewichten fällt 
in den Geschäftskreis der Normaleichungscom- 
mission. 
Artikel 12. 
Die Vorschriften über die innere Einrich- 
tung und den Geschäftsbetrieb der Normal- 
Eichungscommission, sowie über die Bestellung, 
Unterhaltung und den Wirkungskreis der zur 
Ausführung dieses Gesetzes noch weiter er- 
forderlichen technischen Organec; 
die Vorschriften über Material, Gestalt, 
Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der 
Masße und Gewichte und der übrigen Meß- 
vorrichtungen, welche zu eichen und zu stem- 
peln sind; 
die Bestimmung darüber, welche Arten von 
Waagen im öffentlichen Verkehre oder nur 
zu besonderen gewerblichen Zwecken angewendet 
werden dürfen, sowie die Festsetzung der Be- 
dingungen ihrer Stempelfähigkeit; 
die Vorschriften über das Verfahren bei 
der Eichung und Stempelung, über die hiebei 
innezuhaltenden Fehlergrenzen, dann über die
	        
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