Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Stempel= und Eichzeichen, die Feststellung der 
Termine, in welchen die zum Messen und 
Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden 
Maße, Gewichte, Waagen und Meßvorrich- 
tungen der wiederholten Eichung und Stem- 
pelung zu unterziehen sind; 
die Bestimmung der Maße, Gewichte, Waa- 
gen und Meßvorrichtungen, welche jeder Ge- 
werbtreibende zum Betriebe seines Geschäftes 
haben muß; 
die Vorschriften über die Bisitationen der 
Maße, Gewichte, Waagen und Meßvorrich- 
tungen; 
die Festsetzung der Eich= und Visitations- 
gebühren; 
werden der Verordnung vorbehalten. 
Artikel 13. 
Die bestchenden nach Maß oder Gewicht 
sich richtenden Rechte oder Verpflichtungen 
erleiden hinsichtlich des Umfanges durch dieses 
Gesetz keine Aenderung. 
Artikel 14. 
Uebertretungen dieses Gesetzes und der auf 
Grund desselben erlassenen Verordnungen wer- 
den an Geld bis zu fünfundzwanzig Gulden 
bestraft. 
Daneben sind die ungestempelten oder nicht 
im richtigen Stande erhaltenen Maße, Ge- 
wichte, Waagen oder Meßvorrichtungen zu 
confisciren. 
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Auf Gewerbetreibende sind obige Bestim- 
mungen schon dann anwendbar, wenn Maße, 
Gewichte, Waagen oder Meßvorrichtungen, 
die sie zum Betriebe ihres Geschäftes haben 
müssen, in ihren Geschäftslocalitäten oder 
Verkaufsbuden ungestempelt oder nicht im rich- 
tigen Stande erhalten, vorgefunden werden. 
Gleiches ist bei Personen der Fall, welche 
auf öffentlichen Märkten nach Maß oder Ge- 
wicht verkaufen und daselbst im Besitze unge- 
stempelter oder nicht im richtigen Stande er- 
haltener Maße, Gewichte oder Waagen ge- 
troffen werden. Die Anwendung oder der 
Besitz falscher Maße, Gewichte oder Waagen 
ist nach den Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches zu beurtheilen. 
Artikel 15. 
Diese Maß= und Gewichtsordnung tritt 
mit dem 1. Januar 1872 für den ganzen 
Umfang des Königreichs in Wirksamkeit. 
Mit diesem Tage sind alle entgegenstehenden 
früheren allgemeinen oder örtlichen auf Gesetz, 
Verordnung, polizeilichen Vorschriften oder auf 
Herkommen beruhenden Vorschriften über das 
Maß= und Gewichtswesen, dann die Art. 
194 und 195 des Pelizeistrafgesetzbuches 
aufgehoben. 
In Bezug auf das Medicinalgewicht kann 
ein kürzerer Einführungstermin im Verord- 
nungswege festgestellt werden.
	        
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