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Stempel= und Eichzeichen, die Feststellung der
Termine, in welchen die zum Messen und
Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden
Maße, Gewichte, Waagen und Meßvorrich-
tungen der wiederholten Eichung und Stem-
pelung zu unterziehen sind;
die Bestimmung der Maße, Gewichte, Waa-
gen und Meßvorrichtungen, welche jeder Ge-
werbtreibende zum Betriebe seines Geschäftes
haben muß;
die Vorschriften über die Bisitationen der
Maße, Gewichte, Waagen und Meßvorrich-
tungen;
die Festsetzung der Eich= und Visitations-
gebühren;
werden der Verordnung vorbehalten.
Artikel 13.
Die bestchenden nach Maß oder Gewicht
sich richtenden Rechte oder Verpflichtungen
erleiden hinsichtlich des Umfanges durch dieses
Gesetz keine Aenderung.
Artikel 14.
Uebertretungen dieses Gesetzes und der auf
Grund desselben erlassenen Verordnungen wer-
den an Geld bis zu fünfundzwanzig Gulden
bestraft.
Daneben sind die ungestempelten oder nicht
im richtigen Stande erhaltenen Maße, Ge-
wichte, Waagen oder Meßvorrichtungen zu
confisciren.
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Auf Gewerbetreibende sind obige Bestim-
mungen schon dann anwendbar, wenn Maße,
Gewichte, Waagen oder Meßvorrichtungen,
die sie zum Betriebe ihres Geschäftes haben
müssen, in ihren Geschäftslocalitäten oder
Verkaufsbuden ungestempelt oder nicht im rich-
tigen Stande erhalten, vorgefunden werden.
Gleiches ist bei Personen der Fall, welche
auf öffentlichen Märkten nach Maß oder Ge-
wicht verkaufen und daselbst im Besitze unge-
stempelter oder nicht im richtigen Stande er-
haltener Maße, Gewichte oder Waagen ge-
troffen werden. Die Anwendung oder der
Besitz falscher Maße, Gewichte oder Waagen
ist nach den Bestimmungen des Strafgesetz-
buches zu beurtheilen.
Artikel 15.
Diese Maß= und Gewichtsordnung tritt
mit dem 1. Januar 1872 für den ganzen
Umfang des Königreichs in Wirksamkeit.
Mit diesem Tage sind alle entgegenstehenden
früheren allgemeinen oder örtlichen auf Gesetz,
Verordnung, polizeilichen Vorschriften oder auf
Herkommen beruhenden Vorschriften über das
Maß= und Gewichtswesen, dann die Art.
194 und 195 des Pelizeistrafgesetzbuches
aufgehoben.
In Bezug auf das Medicinalgewicht kann
ein kürzerer Einführungstermin im Verord-
nungswege festgestellt werden.