Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 16. 
Die Anwendung der dieser Maß- und Ge- 
wichtsordnung entsprechenden Maße und Ge- 
wichte ist bereits vom 1. Januar 1870 an 
gestattet, insoferne die Betheiligten hierüber 
einig sind. 
Gewerbtreibende, welche in einem öffentlichen 
Geschäftslocal Kauf oder Verkauf treiben, 
Gegeben München, den 29. April 1869. 
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haben, wenn sie hiebei das neue Maß oder 
Gewicht anwenden wollen, dicses bei Ver- 
meidung der in Art. 14 festgesetzten Geldstrafe 
in ihren Verkaufslocalitäten durch eine Auf- 
schrift ersichtlich zu machen. 
Auf die Maßbestimmung im Malzaufschlags- 
wesen findet diese Uebergangsmaßregel jedoch 
keine Anwendung. 
Lubdwig. 
Ffürst von Hohenlohe. von Pfrehschner. von Gresser. von Ichlör. Krhr. von Pranchh. 
von Lu#. 
von Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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