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Ein hierauf gerichteter Antrag muß von
der Gemeindeverwaltung zur Abstimmung ge-
bracht werden, wenn er von wenigstens dem
zehnten Theile der Gemeindebürger oder in
Gemeinden mit städtischer Verfassung von den
Gemeindebevollmächtigten gestellt ist.
Die Einreihung von Landgemeinden in die
Classe der Städte und Märkte mit städtischer
Verfassung, der Eintritt einer Stadtgemeinde
in die Classe der den Kreisverwaltungsstellen
unmittelbar untergeordneten Städte, sowie der
Rücktritt ciner solchen Stadtgemeinde in eine
andere Classe von Gemeinden kann nur auf
Grund eines mit Zustimmung von zwei Drit-
theilen sämmtlicher Gemeindebürger gestellten
Antrages der betreffenden Gemeindeausschüsse,
beziehungsweise Magistrate, durch königliche
Entschließung bewilligt werden. In den beiden
letzteren Fällen erfolgt die königliche Entschließung
nach vorgängiger Einvernehmung des Landrathes.
Lweite Abtheilung.
Von den JZemeindebürgern, deren Rechten und
Pslichten.
Artikel 10.
Das Bürgerrecht wird nur durch ausdrück-
liche Verleihung erworben.
Artikel 11.
Befähigt zur Erwerbung des Bürgerrechts
sind nach erreichter Volljährigkeit selbständige
Männer, welche sich im Besitze des bayerischen
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Indigenats befinden, in der Gemeinde wohnen
und daselbst mit einer directen Steuer ange-
legt sind.
Als selbständig sind nicht zu erachten:
1) Personen, welche auf Grund richter-
licher Verfügung unter Curatel stehen;
2) Dienstboten, Gewerbsgehilfen und Haus-
söhne, welche im Brode des Dienst-
herrn oder Familienhauptes stehen und
keine eigene Wohnung haben.
Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau
und minderjährige im elterlichen Brode stehende
Kinder zu entrichten haben, werden dem Fa-
milienhaupte zugerechnct.
Unter denselben Voraussetzungen sind vor-
behaltlich der Bestimmungen des Art. 14
Ausländer zur Erwerbung des Bürgerrechtes
befähigt.
Die Staatsregierung ist jedoch berechtigt,
für Angehörige jener auswärtigen Staaten,
in welchen die Bürgerrechtserwerbung bayeri-
scher Staatsangehöriger weitergehenden Be-
schränkungen unterworfen ist, im Verordnungs-
wege dieselben Beschränkungen festzusetzen.
Artikel 12.
Die Gemeinden sind befugt, jedem Befähig-
ten das Bürgerrecht auf Ansuchen zu verleihen.
Artikel 13.
Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts
haben alle hiezu nach Art. 11 befähigte Per-