Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

871 
Ein hierauf gerichteter Antrag muß von 
der Gemeindeverwaltung zur Abstimmung ge- 
bracht werden, wenn er von wenigstens dem 
zehnten Theile der Gemeindebürger oder in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung von den 
Gemeindebevollmächtigten gestellt ist. 
Die Einreihung von Landgemeinden in die 
Classe der Städte und Märkte mit städtischer 
Verfassung, der Eintritt einer Stadtgemeinde 
in die Classe der den Kreisverwaltungsstellen 
unmittelbar untergeordneten Städte, sowie der 
Rücktritt ciner solchen Stadtgemeinde in eine 
andere Classe von Gemeinden kann nur auf 
Grund eines mit Zustimmung von zwei Drit- 
theilen sämmtlicher Gemeindebürger gestellten 
Antrages der betreffenden Gemeindeausschüsse, 
beziehungsweise Magistrate, durch königliche 
Entschließung bewilligt werden. In den beiden 
letzteren Fällen erfolgt die königliche Entschließung 
nach vorgängiger Einvernehmung des Landrathes. 
Lweite Abtheilung. 
Von den JZemeindebürgern, deren Rechten und 
Pslichten. 
Artikel 10. 
Das Bürgerrecht wird nur durch ausdrück- 
liche Verleihung erworben. 
Artikel 11. 
Befähigt zur Erwerbung des Bürgerrechts 
sind nach erreichter Volljährigkeit selbständige 
Männer, welche sich im Besitze des bayerischen 
872 
Indigenats befinden, in der Gemeinde wohnen 
und daselbst mit einer directen Steuer ange- 
legt sind. 
Als selbständig sind nicht zu erachten: 
1) Personen, welche auf Grund richter- 
licher Verfügung unter Curatel stehen; 
2) Dienstboten, Gewerbsgehilfen und Haus- 
söhne, welche im Brode des Dienst- 
herrn oder Familienhauptes stehen und 
keine eigene Wohnung haben. 
Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau 
und minderjährige im elterlichen Brode stehende 
Kinder zu entrichten haben, werden dem Fa- 
milienhaupte zugerechnct. 
Unter denselben Voraussetzungen sind vor- 
behaltlich der Bestimmungen des Art. 14 
Ausländer zur Erwerbung des Bürgerrechtes 
befähigt. 
Die Staatsregierung ist jedoch berechtigt, 
für Angehörige jener auswärtigen Staaten, 
in welchen die Bürgerrechtserwerbung bayeri- 
scher Staatsangehöriger weitergehenden Be- 
schränkungen unterworfen ist, im Verordnungs- 
wege dieselben Beschränkungen festzusetzen. 
Artikel 12. 
Die Gemeinden sind befugt, jedem Befähig- 
ten das Bürgerrecht auf Ansuchen zu verleihen. 
Artikel 13. 
Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts 
haben alle hiezu nach Art. 11 befähigte Per-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.