Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dieser Behörde erfsorderlich ist, zugleich das 
bayerische Indigenat. 
Artikel 15. 
Inländer, welche in einer Gemeinde ein 
besteuertes Wohnhaus besitzen oder mit directen 
Steuern mindestens in demselben Betrage wie 
einer der drei höchstbesteuerten Einwohner an- 
gelegt sind, können das Bürgerrecht in dieser 
Gemeinde auch dann ansprechen, wenn sie die 
nach Art. 11 erforderliche Befähigung nicht 
haben. Die Bestimmungen des Art. 13 Abs. I 
lit. a bis e und lit. g sind jedoch auch in 
diesem Falle anwendbar. 
Befindet sich ein besteucrtes Wohnhaus im 
gemeinschaftlichen Besitze mehrerer Personen, 
so kann nur eine derselben die Verleihung des 
Bürgerrechts auf Grund dieses Besitzes in 
Anspruch nehmen. 
Unter den Voraussetzungen des Abs. I können 
auch juristische Personen und privatrechtliche 
Vereinigungen die Verleihung des Bürgerrechts 
ansprechen. 
Personen, welche auf Grund des Abs. I oder 
II das Bürgerrecht erworben haben und nicht 
in der Gemeinde wohnen, dann juristische Per- 
sonen und privatrechtliche Vereinigungen kön- 
nen ihr Bürgerrecht durch einen Vertreter aus- 
üben, welcher das bayerische Indigenat besitzt, 
volljährig und selbständig ist und keinem der 
in Art. 13 Abs. II aufgestellten Ausschließungs- 
gründe unterliegt. 
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Frauen, minderjährige und anderc unselb- 
ständige Personen, dann juristische Personen und 
privatrechtliche Vercinigungen müssen sich eines 
solchen Vertreters bedienen, wenn sie die mit 
dem Bürgerrechte verbundenen Stimmrechte aus- 
üben wollen. 
Artikel 16. 
Ueber Gesuche um Verleihung des Bürger- 
rechts beschließt die Gemeindeverwaltung. In 
Gemeinden mit städtischer Verfassung ist jedoch 
die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten 
erforderlich, wenn das Bürgerrecht einer Per- 
son verliehen werden soll, welche darauf keinen 
gesetzlichen Anspruch hat oder welcher ein in 
Art. 13 Abs. II bezeichneter Versagungsgrund 
entgegensteht. 
Artikel 17. 
Zur Erwerbung des Bürgerrechtes sind nach 
Aufforderung der Gemeindeverwaltung hiezu 
befähigte Personen verpflichtet, wenn sie seit 
fünf Jahren in der Gemeinde wohnen und 
während dieser Zeit mit directen Steuern im 
jährlichen Gesammtbetrage von mindestens. 
vicr Gulden in Gemeinden über 20,000 
Scelen und 
drei Gulden in den übrigen Gemeinden 
angelegt waren. 
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf 
Personen, welche sich in Folge eines öffentlichen 
Dienstverhältnisses in der Gemeinde aufhalten, 
so lange sice im activen Dienste stehen und
	        
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