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dieser Behörde erfsorderlich ist, zugleich das
bayerische Indigenat.
Artikel 15.
Inländer, welche in einer Gemeinde ein
besteuertes Wohnhaus besitzen oder mit directen
Steuern mindestens in demselben Betrage wie
einer der drei höchstbesteuerten Einwohner an-
gelegt sind, können das Bürgerrecht in dieser
Gemeinde auch dann ansprechen, wenn sie die
nach Art. 11 erforderliche Befähigung nicht
haben. Die Bestimmungen des Art. 13 Abs. I
lit. a bis e und lit. g sind jedoch auch in
diesem Falle anwendbar.
Befindet sich ein besteucrtes Wohnhaus im
gemeinschaftlichen Besitze mehrerer Personen,
so kann nur eine derselben die Verleihung des
Bürgerrechts auf Grund dieses Besitzes in
Anspruch nehmen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. I können
auch juristische Personen und privatrechtliche
Vereinigungen die Verleihung des Bürgerrechts
ansprechen.
Personen, welche auf Grund des Abs. I oder
II das Bürgerrecht erworben haben und nicht
in der Gemeinde wohnen, dann juristische Per-
sonen und privatrechtliche Vereinigungen kön-
nen ihr Bürgerrecht durch einen Vertreter aus-
üben, welcher das bayerische Indigenat besitzt,
volljährig und selbständig ist und keinem der
in Art. 13 Abs. II aufgestellten Ausschließungs-
gründe unterliegt.
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Frauen, minderjährige und anderc unselb-
ständige Personen, dann juristische Personen und
privatrechtliche Vercinigungen müssen sich eines
solchen Vertreters bedienen, wenn sie die mit
dem Bürgerrechte verbundenen Stimmrechte aus-
üben wollen.
Artikel 16.
Ueber Gesuche um Verleihung des Bürger-
rechts beschließt die Gemeindeverwaltung. In
Gemeinden mit städtischer Verfassung ist jedoch
die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten
erforderlich, wenn das Bürgerrecht einer Per-
son verliehen werden soll, welche darauf keinen
gesetzlichen Anspruch hat oder welcher ein in
Art. 13 Abs. II bezeichneter Versagungsgrund
entgegensteht.
Artikel 17.
Zur Erwerbung des Bürgerrechtes sind nach
Aufforderung der Gemeindeverwaltung hiezu
befähigte Personen verpflichtet, wenn sie seit
fünf Jahren in der Gemeinde wohnen und
während dieser Zeit mit directen Steuern im
jährlichen Gesammtbetrage von mindestens.
vicr Gulden in Gemeinden über 20,000
Scelen und
drei Gulden in den übrigen Gemeinden
angelegt waren.
Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf
Personen, welche sich in Folge eines öffentlichen
Dienstverhältnisses in der Gemeinde aufhalten,
so lange sice im activen Dienste stehen und