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Förderung der landwirthschaftlichen Cultur
gegen Auflegung eines im fünfundzwanzigfa-
chen Betrage ablösbaren Grundzinses zum
Besten der Gemeindekasse zulässig, wenn dem
Antrage auf Theilung und Festsetzung des
Grundzinses mindestens drei Viertheile der
Gemeindebürger zustimmen und wenn die Zu-
stimmenden zusammen mehr als die Hälfte der
Grundsteuern entrichten, womit die sämmtlichen
Gemeindebürger und Heimatberechtigten und die
außer denselben zur Theilnahme an den Ge-
meindenutzungen berechtigten Personen in der
Gemeinde angelegt sind.
Auf die in Fällen des Abs. I von den Ge-
meindeverwaltungen und den Gemeindever-
sammlungen zu fassenden Beschlüsse finden
die Vorschriften der Art. 103 Abs. I, Art. 118
Abs. 1, Art. 145 Abs. IV und V keine An-
wendung.
Der Anspruch auf einen Antheil und der
Theilungsmaßstab richten sich nach den Be-
stimmungen des Art. 32.
Denjenigen, welche in Gemeinschaft ihrer
Antheile zu bleiben wünschen, sollen dieselben
im Zusammenhange zugemessen werden. Die
zur Vertheilung gelangenden Antheile gehen
kraft des genehmigten Theilungsactes in das
Eigenthum der Theilnehmer über. Die Erhe-
bung von Taren und Stempelgebühren findet
bei solchen Besitzänderungen nicht statt.
Bei jeder Gemeindegrundtheilung ist ein
besonderer Antheil für den Volksschulfond der-
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jenigen Gemeinde, in welcher die Vertheilung
stattfindet, auszuschciden. Der treffende Antheil
bleibt von der Belastung mit Grundzins frei.
Vorstehende Bestimmungen finden auch bei
Vertheilung von Gemeindegründen, welche sich
im Eigenthum einer cinzelnen Ortschaft be-
finden (Art. 5), analoge Anwendung.
Artikel 28.
Eine Vertheilung von Gemeindegründen zur
Nutznießung auf Lebensdauer oder auf be-
stimmte Zeit ist ebenfalls an die in Art. 27
Abs. I bezeichneten Voraussetzungen gebunden,
insoferne die Nutznießung unentgeltlich oder
gegen Entrichtung einer dem Nutzungswerthe
nicht entsprechenden Abgabe gestattet werden
will.
Artikel 29.
Gemeindewaldungen können nur behufs
der nach den Forstgesetzen zulässigen Rodung
und nur dann vertheilt werden, wenn sic zur
Waldcultur nicht geeignet sind oder wenn der
örtliche Ueberfluß an Waldbeständen und der
Mangel an Weide-, Acker= oder Wies-Gründen
eine Theilung im wirthschaftlichen Interesse
nöthig macht.
Der durch die Abtreibung erzielte Erlös
muß in die Casse der betreffenden Gemeinde
oder Ortschaft fließen.
Artikel 30.
Die Bewirthschaftung der Gemeindewaldun-
gen unterliegt den gesetzlichen Vorschriften.