Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Förderung der landwirthschaftlichen Cultur 
gegen Auflegung eines im fünfundzwanzigfa- 
chen Betrage ablösbaren Grundzinses zum 
Besten der Gemeindekasse zulässig, wenn dem 
Antrage auf Theilung und Festsetzung des 
Grundzinses mindestens drei Viertheile der 
Gemeindebürger zustimmen und wenn die Zu- 
stimmenden zusammen mehr als die Hälfte der 
Grundsteuern entrichten, womit die sämmtlichen 
Gemeindebürger und Heimatberechtigten und die 
außer denselben zur Theilnahme an den Ge- 
meindenutzungen berechtigten Personen in der 
Gemeinde angelegt sind. 
Auf die in Fällen des Abs. I von den Ge- 
meindeverwaltungen und den Gemeindever- 
sammlungen zu fassenden Beschlüsse finden 
die Vorschriften der Art. 103 Abs. I, Art. 118 
Abs. 1, Art. 145 Abs. IV und V keine An- 
wendung. 
Der Anspruch auf einen Antheil und der 
Theilungsmaßstab richten sich nach den Be- 
stimmungen des Art. 32. 
Denjenigen, welche in Gemeinschaft ihrer 
Antheile zu bleiben wünschen, sollen dieselben 
im Zusammenhange zugemessen werden. Die 
zur Vertheilung gelangenden Antheile gehen 
kraft des genehmigten Theilungsactes in das 
Eigenthum der Theilnehmer über. Die Erhe- 
bung von Taren und Stempelgebühren findet 
bei solchen Besitzänderungen nicht statt. 
Bei jeder Gemeindegrundtheilung ist ein 
besonderer Antheil für den Volksschulfond der- 
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jenigen Gemeinde, in welcher die Vertheilung 
stattfindet, auszuschciden. Der treffende Antheil 
bleibt von der Belastung mit Grundzins frei. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch bei 
Vertheilung von Gemeindegründen, welche sich 
im Eigenthum einer cinzelnen Ortschaft be- 
finden (Art. 5), analoge Anwendung. 
Artikel 28. 
Eine Vertheilung von Gemeindegründen zur 
Nutznießung auf Lebensdauer oder auf be- 
stimmte Zeit ist ebenfalls an die in Art. 27 
Abs. I bezeichneten Voraussetzungen gebunden, 
insoferne die Nutznießung unentgeltlich oder 
gegen Entrichtung einer dem Nutzungswerthe 
nicht entsprechenden Abgabe gestattet werden 
will. 
Artikel 29. 
Gemeindewaldungen können nur behufs 
der nach den Forstgesetzen zulässigen Rodung 
und nur dann vertheilt werden, wenn sic zur 
Waldcultur nicht geeignet sind oder wenn der 
örtliche Ueberfluß an Waldbeständen und der 
Mangel an Weide-, Acker= oder Wies-Gründen 
eine Theilung im wirthschaftlichen Interesse 
nöthig macht. 
Der durch die Abtreibung erzielte Erlös 
muß in die Casse der betreffenden Gemeinde 
oder Ortschaft fließen. 
Artikel 30. 
Die Bewirthschaftung der Gemeindewaldun- 
gen unterliegt den gesetzlichen Vorschriften.
	        
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