Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 31. 
Der Ertrag des Gemeindevermögens ist zur 
Bestreitung der Gemeindebedürfnisse zu ver- 
wenden. 
Die Vertheilung von Ueberschüssen an die 
Gemeindebürger ist nur dann zulässig, wenn 
alle Gemeindebedürfnisse ohne Erhebung von 
Gemeindeumlagen und örtlichen Verbrauchs- 
steuern gedeckt sind, und wenn größere Aus- 
gaben für außerordentliche Bedürfnisse nicht 
in Aussicht stehen. Die Gewährung pon Nu- 
tzungen an Bestandtheilen des Gemeindever= 
mögens, bei welchen diese bisher nicht üblich 
war, ist nur unter den gleichen Voraussetzun- 
gen und nur in widerruflicher Weise zulässig. 
Für Vertheilung von Ueberschüssen aus dem 
Ertrage des Gemeindevermögens sowie für 
Gewährung von Nutzungen an Bestandtheilen 
des Gemeindevermögens auf Grund des Abs. II. 
ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung die 
Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in 
den übrigen Gemeipden die Zustimmung der Ge- 
meinde-beziehungsweise der Orts-Versammlung 
und außerdem die Genchmigung der vorge- 
setzten Verwaltungsbehörde erforderlich. 
Artikel 32. 
Abgesehen von dem Falle des Art. 31 Abs. I 
ist die Verwendung von Nutzungen des Ge- 
meindevermögens zum Privatvortheile nur 
soweit statthaft, als hiefür ein besonderer Rechts- 
titel oder rechtsbegründetes Herkommen besteht. 
Zur Theilnahme an Gemeindenutzungen sind, 
soferne dieselben nicht nach besonderen Rechts- 
titeln oder nach rechtlichem Herkommen ein- 
zelnen Classen von Gemeindeangehörigen allein 
zustehen, berechtigt: 
1) alle Gemeindebürger, jedoch in Gemein= 
den, in denen eine Gemeinderechtsge- 
bühr eingeführt ist, nur jene, welche die 
sie treffende Gebühr bezahlt haben; 
vormalige nutzungsberechtigte Gemeinde- 
bürger, welche das Bürgerrecht lediglich 
wegen Verlustes der Selbständigkeit 
im Sinne des Art. 11 Abs. II verlo- 
ren haben; 
Wittwen nutzungöberechtigter Gemeinde- 
bürger, wenn sic nach dem Tode ihres 
Gatten den Hausstand in der Gemeinde 
sortsetzen und daselbst directe Steuer 
zahlen; 
elternlose Kinder vormals nutzungsbe- 
rechtigter Gemeindebürger, sofern sic den 
elterlichen Hausstand in der Gemeinde 
unvertheilt sortsetzen und directe Steuer 
zahlen. 
Andere Personen können an Gemeinde- 
nutzungen nur auf Grund eines besonderen 
Rechtstitels oder rechtsbegründeten Herkommens 
Theil nehmen. 
Alle Theilnahmsberechtigten haben gleichen 
Anspruch, soferne nicht eine Ausnahme durch 
besonderen Rechtstitel oder rechtliches Herkom- 
men begründet ist. Im Falle von Ziff. 4 stcht 
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