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I. Verbrauchssteuern und andere ört-
liche Abgaben.
Artikel 40.
Die Gemeinden sind zur Erhebung von
Verbrauchssteuern und von örtlichen Abgaben
für die Benützung ihres Eigenthums, ihrer
Anstalten und Unternehmungen befugt, soweit
nicht Gesetze oder Staatsverträge entgegen-
stehen.
Neue in den Landestheilen diesseits des
Rheines bisher nicht Uebung gewesene
Verbrauchssteuern können nur mit gesetzlicher
Ermächtigung eingeführt werden.
Die Beschlußfassung über Einführung oder
Erhöhung von Verbrauchssteuern und ört-
lichen Abgaben steht in Gemeinden iit städti-
scher Verfassung dem Magistrate unter Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in
Landgemeinden der Gemeinderersammlung zu.
Bei Erhebung des Fleisch-, Getreide= oder
Mehl-Aufschlages dürfen die durch Verord-
nung festgesetzten Maximalbcträge nicht über-
schritten werden. Sonstige Verbrauchssteuern,
desgleichen Pflaster-, Weg= und Brücken-Zölle
und örtliche Abgaben, welche nicht unter die
Bestimmungen des Abs. I fallen, können nur
mit Genchmigung des betreffenden Staats-
ministeriums eingeführt oder erhöht werden.
Artikel 41.
Oertliche Aufschläge sollen, soweit thun-
lich, nur die Verzehrung innerhalb des Ge-
meinsebezirkes, nicht die Production und den
Handel treffen.
Unter welchen Voraussetzungen und in
welchen Größen Rückvergütungen bei der Aus-
fuhr aufschlagpflichtiger Producte zu gewähren
sind, wird durch Verordnung festgesetzt.
Die Gemeinden sind berechtigt, ortspolizei-
liche Vorschriften zur Controle und Sicherung
örtlicher Gefälle zu erlassen und in denselben
die Gefährdung der Gefälle durch Zuwider-
handlung gegen derartige Vorschriften mit
Geldstrafe bis zu zehn Gulden, die rechts-
widrige Entziehung oder Verkürzung der Ge-
fälle, soferne dieselbe den Betrag von zwei
Gulden dreißig Kreuzer nicht übersteigt, mit
Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Gulden,
bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum
zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzig-
fachen Betrage des entzogenen Gefälles zu
bedrohen. Die erkannten Geldstrafen flicßen
in die Gemeindekasse.
Die Ucebertretung der betreffenden Vor-
schriften wird als Polizeiübertretung behan-
delt und unterliegt der Aburtheilung der hie-
für zuständigen Einzelngerichte. Der Ueber-
treter kann durch unbedingte, freiwillige Un-
terwerfung unter den Ausspruch der Ge-
meindeverwaltung die richterliche Aburtheilung
abwenden, in welchem Falle dieser Ausspruch
die Wirkung eines rechtskräftigen richterlichen
Urtheils hat.
Die Rückvergütung des Localaufschlages