Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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I. Verbrauchssteuern und andere ört- 
liche Abgaben. 
Artikel 40. 
Die Gemeinden sind zur Erhebung von 
Verbrauchssteuern und von örtlichen Abgaben 
für die Benützung ihres Eigenthums, ihrer 
Anstalten und Unternehmungen befugt, soweit 
nicht Gesetze oder Staatsverträge entgegen- 
stehen. 
Neue in den Landestheilen diesseits des 
Rheines bisher nicht Uebung gewesene 
Verbrauchssteuern können nur mit gesetzlicher 
Ermächtigung eingeführt werden. 
Die Beschlußfassung über Einführung oder 
Erhöhung von Verbrauchssteuern und ört- 
lichen Abgaben steht in Gemeinden iit städti- 
scher Verfassung dem Magistrate unter Zu- 
stimmung der Gemeindebevollmächtigten, in 
Landgemeinden der Gemeinderersammlung zu. 
Bei Erhebung des Fleisch-, Getreide= oder 
Mehl-Aufschlages dürfen die durch Verord- 
nung festgesetzten Maximalbcträge nicht über- 
schritten werden. Sonstige Verbrauchssteuern, 
desgleichen Pflaster-, Weg= und Brücken-Zölle 
und örtliche Abgaben, welche nicht unter die 
Bestimmungen des Abs. I fallen, können nur 
mit Genchmigung des betreffenden Staats- 
ministeriums eingeführt oder erhöht werden. 
Artikel 41. 
Oertliche Aufschläge sollen, soweit thun- 
lich, nur die Verzehrung innerhalb des Ge- 
meinsebezirkes, nicht die Production und den 
Handel treffen. 
Unter welchen Voraussetzungen und in 
welchen Größen Rückvergütungen bei der Aus- 
fuhr aufschlagpflichtiger Producte zu gewähren 
sind, wird durch Verordnung festgesetzt. 
Die Gemeinden sind berechtigt, ortspolizei- 
liche Vorschriften zur Controle und Sicherung 
örtlicher Gefälle zu erlassen und in denselben 
die Gefährdung der Gefälle durch Zuwider- 
handlung gegen derartige Vorschriften mit 
Geldstrafe bis zu zehn Gulden, die rechts- 
widrige Entziehung oder Verkürzung der Ge- 
fälle, soferne dieselbe den Betrag von zwei 
Gulden dreißig Kreuzer nicht übersteigt, mit 
Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Gulden, 
bei höheren Beträgen mit Geldstrafe bis zum 
zehnfachen, im Rückfalle bis zum zwanzig- 
fachen Betrage des entzogenen Gefälles zu 
bedrohen. Die erkannten Geldstrafen flicßen 
in die Gemeindekasse. 
Die Ucebertretung der betreffenden Vor- 
schriften wird als Polizeiübertretung behan- 
delt und unterliegt der Aburtheilung der hie- 
für zuständigen Einzelngerichte. Der Ueber- 
treter kann durch unbedingte, freiwillige Un- 
terwerfung unter den Ausspruch der Ge- 
meindeverwaltung die richterliche Aburtheilung 
abwenden, in welchem Falle dieser Ausspruch 
die Wirkung eines rechtskräftigen richterlichen 
Urtheils hat. 
Die Rückvergütung des Localaufschlages
	        
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